Leitsatz

Wird ein Erwerbsvorgang noch vor der Entscheidung über einen gegen die ursprüngliche Grunderwerbsteuerfestsetzung eingelegten Einspruch rückgängig gemacht, ist das FA verpflichtet, einen sich aus ? 16 GrEStG ergebenden Aufhebungsanspruch spätestens in der Einspruchsentscheidung zu berücksichtigen.

 

Normenkette

? 16 Abs. 1 GrEStG

 

Sachverhalt

Durch Kaufvertrag vom März 1995 erwarb die Klägerin mehrere Grundstücke. Das FA setzte die GrESt fest. Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein, weil sie inzwischen von dem Vertrag zurückgetreten sei. Wegen der Wirksamkeit des Rücktritts sei noch ein Zivilprozess anhängig.

Das FA wies den Einspruch zurück, weil über die Rückgängigmachung in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden sei. Dem schloss sich das FG an.

 

Entscheidung

Der BFH war anderer Ansicht. Im Einleitungssatz des ? 16 Abs. 1 GrEStG heißt es: "... wird auf Antrag die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben". Dies wirkt als Festsetzungshindernis, sofern die Steuer auf den ursprünglichen Erwerbsvorgang bei Eintritt der Voraussetzungen des ? 16 Abs. 1 GrEStG noch nicht festgesetzt war.

Sofern wegen dieser Steuer bereits Einspruch eingelegt wurde, muss über einen geltend gemachten Aufhebungsanspruch aus ? 16 Abs. 1 GrEStG in diesem Einspruchsverfahren entschieden werden. Dies ergibt sich aus ? 367 Abs. 2 Satz 1 AO, wonach das FA die Sache in vollem Umfang zu prüfen hat.

 

Hinweis

Mit der Entscheidung weicht der BFH von früheren Urteilen – zuletzt Urteil vom 16.1.2002, II R 52/00, BFH/NV 2002, 1053 – ab.

Erfolgt die Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs erst zu einem Zeitpunkt, zu dem sich der Erwerber bereits aus anderen Gründen in einem Finanzrechtsstreit wegen der GrESt auf den ursprünglichen Erwerbsvorgang befindet, stellt sich die Frage, ob er im Weg der Klageänderung auf eine Verpflichtungsklage übergehen kann. Dem steht aber regelmäßig entgegen, dass für die geänderte Klage sämtliche Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sein müssten, es für eine Verpflichtungsklage aber an dem Vorverfahren gem. ? 44 Abs. 1 FGO fehlen würde.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 16.2.2005, II R 53/03

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