OFD Frankfurt, 9.6.2020, S 3812 b A - 018 - St 711

Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile oder grundstücksgleiche Rechte und Bauten sind grundsätzlich Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG, wenn nicht der Tatbestand einer Rückausnahme nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe a bis f ErbStG erfüllt ist.

Die Rückausnahme nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe e ErbStG ist gegeben, wenn die Überlassung vorrangig erfolgt, um im Rahmen von Lieferverträgen dem Absatz von eigenen Erzeugnissen und Produkten zu dienen.

Der bloße Handel mit Produkten fällt jedoch nicht unter den Rückausnahmetatbestand des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Bst. e ErbStG. Auch wenn das grundstücküberlassende Unternehmen nur ein Zwischenhändler der Produkte ist, die das Unternehmen, dem das Grundstück überlassen wird, vertreiben muss, sind die Voraussetzungen nicht erfüllt. In diesem Fall dient die Überlassung nämlich nicht dem Absatz von eigenen Produkten oder Erzeugnissen.

 

Normenkette

ErbStG § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. e

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