Rz. 126
Die Hamburgische Bürgerschaft hat mit dem Hamburgischen Grundsteuergesetz (HmbGrStG) vom 24.8.2021[1] von der Abweichungsbefugnis nach Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 GG Gebrauch gemacht.
Nachfolgend wurde das HmbGrStG durch
- Art. 2 des Gesetzes über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kj. 2022 sowie zur Änderung des Hamburgischen Grundsteuergesetzes v. 22.6.2022 (Hmb. GBl. 2021, 399)
geändert.
Die Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg hat am 8.7.2022 unter dem Az. FB5.G1200-2022/001-53 einen Erlass zur Anwendung des Hamburgischen Grundsteuergesetzes (HmbGrStG) vom 24.08.2021 sowie zur teilweisen Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes (allgemeiner Teil und Grundvermögen) sowie für die Grundsteuer ab 1.1.2022 und des Grundsteuergesetzes ab 1.1.2025 (AEHmbGrStG) herausgegeben.[2]
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