Rz. 1

Unter Steuervorauszahlungen werden im Allgemeinen Abschlagszahlungen auf die voraussichtliche Jahressteuerschuld verstanden.

Bei der Grundsteuer handelt es sich i. S. d. § 27 Abs. 1 S. 1 GrStG um eine sog. Jahressteuer, die gem. § 9 Abs. 2 GrStG zu Beginn des Kj. entsteht und gem. § 9 Abs. 1 GrStG nach den Verhältnissen zu Beginn des Kj. festgesetzt wird.

Ist für das laufende Kj. noch keine Grundsteuer gem. § 27 GrStG festgesetzt worden, hat der Steuerpflichtige gem. § 29 GrStG Vorauszahlungen zu den bisherigen Fälligkeitsterminen i. S. d. § 28 GrStG unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu entrichten. Unerheblich ist, aus welchen Gründen für das laufende Kj. noch keine Grundsteuerfestsetzung erfolgte.

Durch die Vorauszahlungen wird ein stetiges Grundsteueraufkommen für die kommunalen Haushalte gesichert.

Ist für einen Steuergegenstand – auch für die vorangegangenen Kj. – noch keine Grundsteuer festgesetzt worden, besteht keine Verpflichtung zur Entrichtung von Vorauszahlungen. In diesen Fällen kommt anstelle der Vorauszahlungen eine Nachentrichtung der Steuer gem. § 31 GrStG in Betracht. Für alle Fälligkeitstage im laufenden Kj. nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids ist die Jahressteuer grundsätzlich in Teilbeträgen i. S. d. § 28 GrStG zu entrichten.

 

Rz. 2

einstweilen frei

1.1 Regelungsgegenstand

 

Rz. 3

Die Vorschrift normiert, dass der Steuerpflichtige bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides zu den bisherigen Fälligkeitstagen Vorauszahlungen unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu entrichten hat.

Ist die Jahressteuer nach der Grundsatzregelung in § 28 Abs. 1 GrStG in Vierteljahresbeträgen fällig, sind – solange für das laufende Kj. noch kein Steuerbescheid bekanntgegeben worden ist – zu den Fälligkeitstagen am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. jeweils Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu entrichten.

 

Rz. 4

einstweilen frei

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 5

Im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973[1] hat die Vorschrift den Regelungsinhalt aus § 23 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[2] in sich aufgenommen.

Sie hat damit den Grundsatz übernommen, dass bis zur Bekanntgabe eines neuen Grundsteuerbescheides Vorauszahlungen nach der zuletzt festgesetzten Jahressteuerschuld zu entrichten sind. Mit Blick auf die seinerzeit anstehende Hauptveranlagung 1974 wurde in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass dies auch für das Jahr 1974 gelte, und zwar selbst dann, wenn die Jahressteuerschuld, die sich unter Zugrundelegung der neuen Einheitswerte ergibt, erheblich von der Jahressteuerschuld für 1973 abweichen sollte. Es werde deshalb angestrebt, dass die Grundsteuerbescheide für 1974 möglichst noch vor Ablauf des Jahres 1973 in den Händen der Grundstückseigentümer sind. Auf die bisherige Möglichkeit einer Anpassung der Vorauszahlungen durch die Gemeinden wurde hingegen verzichtet. Da der Gemeinde die Unterlagen für die Anpassung fehlen, müsste lediglich für diesen Zweck ein Steuermessbetrag festgesetzt werden. Wenn aber das Finanzamt eingeschaltet wird, so sei es zweckmäßiger, einen vorläufigen Steuermessbescheid zu erteilen, der nach abschließender Prüfung dann u. U. auch für endgültig erklärt werden könne. Sei eine Herabsetzung der Grundsteuer zu erwarten, so könne die Gemeinde vorübergehend durch Stundung helfen.[3]

 

Rz. 6

Nach der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 (Rz. 5) wurde die Vorschrift nicht geändert. Sie blieb auch im Rahmen des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019[4] und den nachfolgenden Änderungsgesetzen zum Grundsteuergesetz unverändert.

Hinsichtlich der Vorschrift ist insoweit nur formal darauf hinzuweisen, dass das Grundsteuergesetz v. 7.8.1973[5], das zuletzt durch Art. 3 des Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes v. 16.7.2021[6] geändert worden ist, gem. § 37 Abs. 1 GrStG erstmals für die Grundsteuer des Kj. 2025 gilt. Für die Grundsteuer bis einschließlich des Kj. 2024 findet das Grundsteuergesetz v. 7.8.1973[7], zuletzt geändert durch Art. 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008[8], nach § 37 Abs. 2 GrStG weiter Anwendung.

 

Rz. 7

einstweilen frei

[1] BGBl I 1973, 965.
[2] BGBl I 1951, 519.
[3] S. Gesetzesbegründung zu § 12 GrStG, BT-Drs. VI/3418 v. 4.5.1972, 93.
[4] Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) v. 26.11.2019, BGBl I 2019, 1794.
[5] BGBl I 1973, 965.
[6] BGBl I 2021, 2931.
[7] BGBl I 1973, 965.
[8] BGBl I 2008, 2794.

1.3 Regelungszusammenhänge

 

Rz. 8

Der Steuerschuldner (§ 10 GrStG) hat Vorauszahlungen zu entrichten, wenn an einem der Fälligkeitstermine i. S. d. § 28 GrStG die Grundsteuer für das laufende Kalenderjahr noch nicht gem. § 27 GrStG festgesetzt wurde. Die Vorauszahlungen sind zu den Fälligkeitsterminen i. S. d. § 28 GrStG unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer – ggf. in anteiliger Höhe – zu entrichten (z. B. bei Fälligkeit in Vierteljahresbeträgen in Höhe eines Viertels des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages).

Wird die Grundsteuer für das Kj., für das berei...

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