Rz. 37

Wenn die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl nach § 15 Abs. 2, 3 oder 5 GrStG nur für einen Teil der wirtschaftlichen Einheit vorliegen oder das Grundstück nur teilweise einer der in § 15 Abs. 4 GrStG genannten Gesellschaft zuzurechnen ist, so ist die Ermäßigung entsprechend anteilig zu gewähren.

Nach Verwaltungsauffassung erfolgt eine derartige Aufteilung bei Wohngrundstücken i. S. d. § 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG im Verhältnis der für vergünstigte Zwecke genutzten Wohn- und Nutzfläche zur gesamten Wohn- und Nutzfläche, wobei für steuervergünstigte Stellplätze aus Vereinfachungsgründen eine Fläche von 15 m² je Stellplatz anzunehmen ist.

Bei Nichtwohngrundstücken i. S. d. § 249 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 BewG und einer Ermäßigung der Steuermesszahl nach § 15 Abs. 5 GrStG soll die Aufteilung im Verhältnis der für vergünstigte Zwecke genutzten Bruttogrundfläche zur gesamten Bruttogrundfläche erfolgen.[1]

[1] A 15.5 AEGrStG, siehe aber Rz. 35.

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