Rz. 34

Nach § 15 Abs. 5 GrStG wird die Steuermesszahl für bebaute Grundstücke i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 GrStG um 10 % ermäßigt, wenn sich auf dem Grundstück Gebäude befinden, die Baudenkmäler i. S. d. des jeweiligen Landesdenkmalschutzgesetzes sind. Die Ermäßigung der Steuermesszahl für bebaute Grundstücke mit aufstehenden Baudenkmälern nach § 15 Abs. 5 GrStG erfolgt unabhängig von der Grundstücksart.[1]

Die Erhaltung von Baudenkmälern liegt im öffentlichen Interesse und ist daher in erster Linie eine Aufgabe der öffentlichen Hand. Diese im öffentlichen Interesse liegende Wahrnehmung der Aufgabe durch Private bei gleichzeitig vorliegenden Einschränkungen, die von den privaten Eigentümern im Interesse der Allgemeinheit hinzunehmen sind, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Erhebung der Grundsteuer berücksichtigt werden.[2]

Im Rahmen der Einheitsbewertung können besondere wertmindernde Auswirkungen der Denkmaleigenschaft des Grundbesitzes, die sich u. a. aus erhöhten Unterhaltungskosten oder Nutzungseinschränkungen ergeben können, durch einen pauschalen Abschlag in Höhe von 5 bis 10 % berücksichtigt werden.[3]

Im Rahmen des reformierten Bewertungsrechts ist eine entsprechende wertmindernde Berücksichtigung der Denkmaleigenschaft des Grundbesitzes nicht vorgesehen. Es gibt keinen Automatismus, wonach ein Objekt mit Denkmalschutz weniger wert ist, als ein Objekt ohne Denkmalschutz. Insbesondere in gefragten Lagen werden für Objekte mit Denkmalschutz am Grundstücksmarkt auch höhere Preise je Quadratmeter Wohn- und Nutzfläche gezahlt.[4] Die individuelle Berücksichtigung des Denkmalschutzes im Rahmen der Wertermittlung ist zudem äußerst komplex. Sie setzt grundsätzlich eine sachverständige Beurteilung der Gesamtumstände des Einzelfalls voraus, die in einem typisierten steuerrechtlichen Massenverfahren verwaltungsökonomisch nicht leistbar ist. Die Bewertungsebene wurde somit nicht mehr als geeigneter Ort für die Berücksichtigung der Denkmaleigenschaft angesehen.

Künftig sollen die Besonderheiten denkmalgeschützter Grundstücke unmittelbar bei der Erhebung der Grundsteuer berücksichtigt werden. Mit der Gewährung eines Abschlags auf die Steuermesszahl in Höhe von 10 % soll den besonderen Belangen der Eigentümer von Baudenkmalen unbürokratisch Rechnung getragen werden. Die äußerst komplexe individuelle Berücksichtigung der Denkmaleigenschaft von Baudenkmalen im Rahmen der Bewertung wird damit vermieden. Der administrative Aufwand wurde insoweit als gering eingeschätzt, da zum Nachweis der Denkmaleigenschaft in aller Regel auf die Denkmallisten oder Denkmalbücher der jeweils zuständigen Denkmalschutzbehörde des Landes zurückgegriffen werden könne.[5]

Der Denkmalschutz ist weitgehend landesrechtlich geregelt, insbesondere in den jeweiligen Landesdenkmalschutzgesetzen.[6]

Baudenkmäler sind bauliche Anlagen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt.[7]

Da sich die Regelung explizit auf bebaute Grundstücke bezieht, kommt eine Ermäßigung der Steuermesszahl für unbebaute Grundstücke, auf denen sich ein Bodendenkmal befindet, nicht in Betracht.[8]

Die Denkmaleigenschaft kann i.d.R. den Denkmallisten oder Denkmalbüchern der jeweils zuständigen Denkmalschutzbehörde des Landes entnommen werden.[9] Denkmäler werden getrennt nach Baudenkmälern, ortsfesten Bodendenkmälern und beweglichen Denkmälern in die Denkmalliste eingetragen.[10]

 

Rz. 35

Stehen auf einem Grundstück nur ein Teil der Gebäude oder nur Teile eines Gebäudes i. S. d. jeweiligen Landesdenkmalschutzgesetzes unter Denkmalschutz, so ist die Ermäßigung der Steuermesszahl gem. § 15 Abs. 5 S. 2 GrStG entsprechend anteilig zu gewähren.

Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, nach welchem Aufteilungsmaßstab die Ermäßigung der Steuermesszahl in diesen Fällen zu ermitteln ist. In der Regel wird hierbei auf das Verhältnis der Wohn- und Nutzfläche oder Bruttogrundfläche der nicht denkmalgeschützten Gebäude oder Gebäudeteile zur gesamten Wohn- und Nutzfläche bzw. Bruttogrundfläche abzustellen sein.[11] Ist der denkmalgeschützte Gebäudeteil nicht sachgerecht vom restlichen Gebäude zu trennen, erscheint es angebracht, die Ermäßigung der Steuermesszahl in vollem Umfang zu gewähren. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn nur die Außenfassade eines Gebäudes unter Denkmalschutz steht.

Liegen sowohl die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Grundsteuervergünstigung nach § 15 Abs. 5 GrStG als auch für eine Grundsteuervergünstigung nach § 15 Abs. 2 oder 3 GrStG oder Abs. 4 GrStG vor, können die Vergünstigungen additiv gewährt werden. Die Steuermesszahl kann in diesen Fällen um maximal 35 % ermäßigt werden (s. Rz. 39).

[2] Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drs. 19/14158 v. 17.10.2019, 17, 18.
[3] Vgl. Ermäßigungstatbestände in § 82 Abs. 1 BewG (Ertragswertverfahren) und § 88 Abs. 1 und 2 B...

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