Rz. 52
Eine Verkürzung der Restnutzungsdauer bzw. Begrenzung der Nutzungsdauer kommt nur bei einer bestehenden Abbruchverpflichtung für das Gebäude in Betracht. In diesen Fällen ist die Alterswertminderung gem. § 259 Abs. 4 S. 5 BewG auf das Verhältnis des Alters des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt zur tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer begrenzt.
Die Formel zur Bestimmung des Prozentsatzes der Alterswertminderung lautet dann:[1]
Alterswertminderung (%) = | Gebäudealter im Hauptfeststellungszeitpunkt | x | 100 |
tatsächliche Gesamtnutzungsdauer (Jahr der Abbruchverpflichtung ./. Baujahr) |
Die Restwertregelung (Mindest-Gebäudewertansatz) nach § 259 Abs. 4 S. 4 BewG (Rz. 50) ist hierbei unbeachtlich, da die Reglung zur Abbruchverpflichtung abweichend von den Regelungen nach § 259 Abs. 4 S. 2–4 BewG anzuwenden ist.
Eine erst nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt vereinbarte Abbruchverpflichtung ist als eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse i. S. d. § 228 Abs. 2 BewG dem Finanzamt anzuzeigen. Sie kann unter den weiteren Voraussetzungen des § 222 Abs. 1 BewG zu einer Wertfortschreibung führen.[2]
Weitere Tatbestände zur Verkürzung der Restnutzungsdauer sind im Rahmen der typisierten Grundsteuerbewertung nicht vorgesehen. So führen z. B. weder Baumängel und Bauschäden gleich, ob diese behebbar oder nicht behebbar sind[3], noch andere wirtschaftliche Gegebenheiten zu einer Verkürzung der Restnutzungsdauer bei der Ermittlung des Grundsteuerwertes.[4] Ein Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts ist gleichwohl nicht zugelassen (§ 243 BewG Rz. 10 und § 247 BewG Rz. 12).
Rz. 53
einstweilen frei
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