Rz. 29

Eine Verkürzung der Restnutzungsdauer bzw. Begrenzung der Restnutzungsdauer kommt gem. § 253 Abs. 2 S. 6 BewG nur bei bestehender Abbruchverpflichtung für das Gebäude in Betracht. In diesen Fällen ist die Restnutzungsdauer auf den Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer (vom Baujahr bis zum Jahr der Abbruchverpflichtung) und dem Alter des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt begrenzt. Die Regelung zur Mindest-Restnutzungsdauer nach § 253 Abs. 2 S. 5 BewG (Rz. 27) ist hierbei unbeachtlich, da die Reglung zur Abbruchverpflichtung abweichend von den Regelungen nach § 253 Abs. 2 S. 3–5 BewG anzuwenden ist.

 
Praxis-Beispiel

Begrenzung der Restnutzungsdauer eines Gebäudes bei einer bestehenden Abbruchverpflichtung[1]

Ausgangsdaten:

 
Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022
Grundstücksart Einfamilienhaus
Baujahr 1982
Abbruchverpflichtung 2030

1. Gesamtnutzungsdauer aufgrund der Abbruchverpflichtung:

2030 (Jahr der Abbruchverpflichtung)

abzüglich

1982 (Baujahr)

= 48 Jahre

2.Restnutzungsdauer unter Berücksichtigung der Abbruchverpflichtung:

48 Jahre

abzüglich

40 Jahre (Alter des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022: 2022 abzüglich 1982)

= 8 Jahre

Die Mindest-Restnutzungsdauer von 24 Jahren (30 % der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer von 80 Jahren nach der Anlage 38 zum BewG) ist hier unbeachtlich.

 
Hinweis

Eine erst nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt vereinbarte Abbruchverpflichtung ist als eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse i. S. d. § 228 Abs. 2 BewG dem Finanzamt anzuzeigen. Sie kann unter den weiteren Voraussetzungen des § 222 Abs. 1 BewG zu einer Wertfortschreibung führen.[2]

Weitere Tatbestände zur Verkürzung der Restnutzungsdauer sind im Rahmen der Grundsteuerbewertung nicht vorgesehen. So führen z. B. weder Baumängel und Bauschäden, gleich ob diese behebbar oder nicht behebbar sind[3], noch andere wirtschaftliche Gegebenheiten zu einer Verkürzung der Restnutzungsdauer bei der Ermittlung des Grundsteuerwertes.[4] Ein Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts ist gleichwohl nicht zugelassen (§ 243 BewG Rz. 10 und § 247 BewG Rz. 12).

 

Rz. 30

einstweilen frei

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