Rz. 44

Die typisierte wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer eines Gebäudes ist der Anlage 38 zum BewG zu entnehmen. Sie richtet sich grundsätzlich nach der Grundstücksart i. S. d. § 249 BewG und den in der Anlage 38 zum BewG ausgewiesenen Gebäudearten.[1] Für die im Sachwertverfahren zu bewertenden gemischt genutzten Grundstücke und Nichtwohngrundstücke (Geschäftsgrundstücke, Teileigentum und sonstige bebaute Grundstücke) ist hiernach von folgenden wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer auszugehen:

Auszug aus der Anlage 38 zum BewG – Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer

 
Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke:
Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung) 80 Jahre
Museen, Theater, Sakralbauten 70 Jahre
Bürogebäude, Verwaltungsgebäude 60 Jahre
Banken und ähnliche Geschäftshäuser 60 Jahre
Einzelgaragen und Mehrfachgaragen 60 Jahre
Kindergärten (Kindertagesstätten), allgemeinbildende Schulen und berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen 50 Jahre
Wohnheime, Internate, Alten- und Pflegeheime 50 Jahre
Kauf-/Warenhäuser 50 Jahre
Krankenhäuser, Kliniken, Tageskliniken, Ärztehäuser 40 Jahre
Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime 40 Jahre
Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen 40 Jahre
Sport- und Tennishallen, Freizeitbäder, Kur- und Heilbäder 40 Jahre
Tief-, Hoch- und Nutzfahrzeuggaragen als Einzelbauwerke, Carports 40 Jahre
Betriebs- und Werkstätten, Industrie- und Produktionsgebäude 40 Jahre
Lager- und Versandgebäude 40 Jahre
Verbrauchermärkte, Autohäuser 30 Jahre
Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen und Ähnliches 30 Jahre

Bei der Festlegung der gesetzlichen Gesamtnutzungsdauern in der Anlage 38 zum BewG erfolgte im Rahmen des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019[2] eine Orientierung an den Obergrenzen der in Anlage 3 der Sachwertrichtlinie vom 5.9.2012[3] angegebenen Orientierungswerte für die übliche Gesamtnutzungsdauer bei ordnungsgemäßer Instandhaltung (§ 253 BewG Rz. 20). Bei den gemischt genutzten Grundstücken hat man sich hierbei an der Obergrenze für Wohnhäuser mit Mischnutzung orientiert.

 

Rz. 45

Für die Bestimmung der in der Anlage 38 zum BewG ausgewiesenen Gebäudearten gelten die Grundsätze für die Bestimmung der Gebäudeart bei der Ermittlung der NHK nach der Anlage 42, Teil II. zum BewG entsprechend (Rz. 16ff.). Bei der Ermittlung der nach Anlage 38 zum BewG für die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer anzunehmende Gebäudeart ist mithin auf das gesamte Gebäude oder einen baulich selbständig abgrenzbaren Teil des Gebäudes abzustellen. Entscheidungserheblich für die Einstufung ist allein das durch die Hauptnutzung des Gebäudes oder Gebäudeteils entstandene Gesamtgepräge. Zur Hauptnutzung gehörende übliche Nebenräume, wie z. B. Lager- und Verwaltungsräume bei Warenhäusern oder separate Büroräume in einem Autohaus, sind entsprechend dem Gesamtgepräge der Hauptnutzung zuzurechnen.[4]

Teileigentum ist in Abhängigkeit seiner baulichen Gestaltung den ausgewiesenen Gebäudearten in der Anlage 38 zum BewG zuzuordnen (Rz. 20).

Für nicht in der Anlage 38 zum BewG aufgeführte Gebäudearten ist die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer aus der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten (Auffangklausel). Zu diesem Zweck ist bei Geschäftsgrundstücken, dem Teileigentum und sonstigen bebauten Grundstücken auf die Gebäudeart abzustellen, die mit der Hauptnutzung des Gebäudes die größten Übereinstimmungen aufweist (Rz. 22).

Wird ein Gebäude mit nicht selbstständigen Gebäudeteilen unterschiedlich genutzt, ist die Wahl der maßgeblichen wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer entsprechend der Grundstücksart des § 249 BewG nach der Verwaltungsauffassung wie folgt vorzunehmen:[5]

  • Handelt es sich bei der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit um ein Geschäftsgrundstück, das aus einem Gebäude mit nicht selbständigen Gebäudeteilen verschiedener Bauart oder Nutzung (z. B. geschossweise unterschiedliche Bauart) besteht, ist zur Ermittlung einer einheitlichen Alterswertminderung im Hauptfeststellungszeitpunkt die typisierte wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer für Geschäftsgrundstücke laut Anlage 38 zum BewG anzunehmen, die dem durch die Hauptnutzung bestimmten Gesamtgepräge des Gebäudes entspricht. Dies gilt auch dann, wenn in dem Gebäude Räume enthalten sind, die für Zwecke genutzt werden, für die eine abweichende wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer anzunehmen wäre (z. B. Wohnungen).
  • Handelt es sich bei der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit um ein gemischt genutztes Grundstück, ist die typisierte wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer für gemischt genutzte Grundstücke in Höhe von 80 Jahren anzunehmen.

Besteht eine wirtschaftliche Einheit aus mehreren Gebäuden oder Gebäudeteilen von einer gewissen Selbstständigkeit, die verschiedene Bauarten aufweisen, unterschiedlich genutzt werden oder die in verschiedenen Jahren bezugsfertig geworden sind, ist jedes Gebäude und jeder ...

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