Rz. 22

Es liegt in der Natur der Sache, dass die Anlage 42 zum BewG nicht unmittelbar für alle erdenklichen Gebäudearten Normalherstellungskosten ausweist. Der Gesetzgeber hat auf die in der Anlage 1 der SW-RL dargestellten Gebäudearten zurückgegriffen (Rz. 12).

Infolgedessen enthält das Tabellenwerk in der Anlage 42 zum BewG eine Auffangsklausel für nicht aufgeführte Gebäudearten. Nach Tz. 20 der Anlage 42, Teil II. zum BewG sind für nicht aufgeführte Gebäudearten sowohl die NHK nach der Anlage 42, Teil II. zum BewG als auch die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer nach der Anlage 38 zum BewG aus vergleichbaren Gebäudearten abzuleiten. Zu diesem Zweck ist bei Geschäftsgrundstücken, dem Teileigentum und sonstigen bebauten Grundstücken auf die Gebäudeart abzustellen, die mit der Hauptnutzung des Gebäudes die größten Übereinstimmungen aufweist (Rz. 16).[1]

Die Verwaltungsanweisungen enthalten hierzu folgende Beispieldarstellung:[2]

 
Nicht aufgeführte Gebäudeart Vergleichbar mit Gebäudeart Gesamt-nutzungs-dauer Gebäudeart
Abfertigungsgebäude, Terminal, Bahnhofshalle Betriebs- und Werkstätten, mehrgeschossig, hoher Hallenanteil; industrielle Produktionsgebäude, überwiegend Skelettbauweise 40 Jahre 11.2
Apotheke, Boutique, Laden Kauf- und Warenhäuser 50 Jahre 10.2
Bar, Tanzbar, Nachtclub Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen 40 Jahre 4
Baumarkt, Discountermarkt, Gartenzentrum Verbrauchermärkte 30 Jahre 10.1
Bürgerhaus Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime 40 Jahre 4
Einkaufszentrum (Shopping-Center, Shopping-Mall) Kauf- und Warenhäuser 50 Jahre 10.2
Gewerblich genutzte frei stehende Überdachung Lagergebäude ohne Mischnutzung, Kaltlager 40 Jahre 12.1
Großraumdisco, Kino, Konzertsaalbau Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime 40 Jahre 4
Indoor-Spielplatz, Kletter-, Kart-, Skihalle Sporthallen 40 Jahre 9.1
Jugendheim, Tagesstätte Wohnheime, Internate, Alten- und Pflegeheime 50 Jahre 6
Logistikzentrum (Lagerung, Verwaltung, Kommissionierung, Verteilung und Umschlag), soweit keine Abgrenzung eigener Gebäudeteile möglich ist Lagergebäude 40 Jahre 12.1, 12.2 oder 12.3
Markthalle, Großmarkthalle Verbrauchermärkte 30 Jahre 10.1
Mehrfamilienhaus, Wohnhaus auf gemischt genutzten Grundstücken (s. Beispiel 3, A 259.6 Abs. 1 AEBewGrSt) Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung) 80 Jahre 1
Möbelhaus, eingeschossig Verbrauchermärkte 30 Jahre 10.1
Möbelhaus, mehrgeschossig Kauf- und Warenhäuser 50 Jahre 10.2
Parkhaus Hochgaragen, Tiefgaragen und Nutzfahrzeuggaragen 40 Jahre 16
Pferdestall Gesamtnutzungsdauer: Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen und Ähnliches, NHK: Stallbauten 30 Jahre 15
Restaurant Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen 40 Jahre 8
Therme, Saunalandschaft Freizeitbäder, Kur- und Heilbäder 40 Jahre 9.3
Waschstraße Betriebs- und Werkstätten, Industrie- und Produktionsgebäude, eingeschossig oder mehrgeschossig, ohne Hallenanteil; industrielle Produktionsgebäude, Massivbauweise 40 Jahre 11.1
nicht dauernd bewohnbares Wochenendhaus i. S. v. A 249.9 S. 4 AEBewGrSt (kein Fall des A 249.2 S. 7 AEBewGrSt) Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung) 80 Jahre 1
 

Rz. 23

einstweilen frei

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