Rz. 7
Nach § 252 S. 1 BewG ermittelt sich der Grundsteuerwert im Ertragswertverfahren nach den §§ 252–257 BewG aus der Summe des kapitalisierten Reinertrags (Barwert des Reinertrags) nach § 253 BewG und des abgezinsten Bodenwerts nach § 257 BewG (§ 252 BewG Rz. 29).
Die Kapitalisierung des jährlichen Reinertrags des Grundstücks erfolgt gem. § 253 Abs. 2 S. 1 BewG durch Anwendung eines Vervielfältigers nach der Anlage 37 zum BewG, der sich nach der jeweiligen Restnutzungsdauer des Gebäudes und dem grundstücksartbezogenen Liegenschaftszinssatz nach § 256 BewG bestimmt.
Der Bodenwert ist nach § 257 Abs. 2 S. 1 BewG grundsätzlich mit dem sich aus der Anlage 41 zum BewG ergebenden Abzinsungsfaktor, der sich ebenfalls nach der jeweiligen Restnutzungsdauer des Gebäudes und dem grundstücksartbezogenen Liegenschaftszinssatz nach § 256 BewG bestimmt, abzuzinsen.
Rz. 8
einstweilen frei
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