Rz. 7

Der jährliche Rohertrag stellt die Ausgangsgröße für die Bewertung im Ertragswertverfahren nach den §§ 252–257 BewG dar.

Der jährliche Reinertrag des Grundstücks, der sich gem. § 253 Abs. 1 S. 2 BewG nach Abzug der Bewirtschaftungskosten nach § 255 BewG i. V. m. der Anlage 40 zum BewG vom jährlichen Rohertrag ergibt, ist gem. § 253 Abs. 2 BewG ohne Aufspaltung in einen Boden- und Gebäudeertragsanteil mittels eines Vervielfältiger nach der Anlage 37 zum BewG zum Barwert (Gegenwartswert) des Reinertrag zu kapitalisieren (§ 253 BewG Rz. 9).

 

Rz. 8

einstweilen frei

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