Rz. 2

In § 253 wird die Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags des Grundstücks bzw. des Barwerts (Gegenwartswerts) des Reinertrags des Grundstücks normiert.

In Abs. 1 der Vorschrift wird als Ausgangsgröße für die Kapitalisierung zunächst die Ermittlung des jährlichen Reinertrags des Grundstücks, der sich durch Abzug der nicht umlagefähigen Bewirtschaftungskosten nach § 255 i. V. m. der Anlage 40 zum BewG vom jährlichen Rohertrag des Grundstücks nach § 254 BewG i. V. m. der Anlage 39 zum BewG ergibt, geregelt.

Der ermittelte jährliche Reinertrag des Grundstücks wird anschließend (ohne Aufspaltung in einen Boden- und Gebäudeertragsanteil) nach Maßgabe des Abs. 2 der Vorschrift über die Restnutzungsdauer des Gebäudes zum Barwert (Gegenwartswert) des Reinertrags kapitalisiert (§ 252 BewG Rz. 27). Die Kapitalisierung des jährlichen Reinertrags des Grundstücks erfolgt durch Anwendung eines Vervielfältigers nach der Anlage 37 zum BewG, der sich nach der jeweiligen Restnutzungsdauer des Gebäudes und einem grundstücksartbezogenen Liegenschaftszinssatz nach § 256 BewG bestimmt. In § 253 Abs. 2 S. 3 bis 6 BewG wird die Ermittlung der Restnutzungsdauer für den Regelfall und für Sonderfälle (Verlängerung der Restnutzungsdauer nach einer Kernsanierung, Mindest-Restnutzungsdauer sowie Begrenzung der Restnutzungsdauer bei einer Abbruchverpflichtung) geregelt.

 

Rz. 3

einstweilen frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge