Rz. 10

Nach § 7 S. 1 GrStG treten die Steuerbefreiungen nach §§ 3, 4 GrStG nur ein, wenn der Steuergegenstand für die dort genannten steuerbegünstigten Zwecke unmittelbar benutzt wird (Unmittelbarkeitserfordernis).

Da sich diese Tatbestandsvoraussetzung grundsätzlich bereits aus den Steuerbefreiungsvorschriften nach §§ 3, 4 GrStG selbst ergibt, wird die Regelung in § 7 S. 1 GrStG gelegentlich auch als überflüssig angesehen.[1] Satz 1 der Vorschrift schränkt jedoch den Anwendungsbereich der §§ 3, 4 GrStG dadurch ein, in dem er eine unmittelbare Benutzung für den jeweiligen steuerbegünstigten Zweck verlangt. Insoweit verbleibt § 7 S. 1 GrStG zumindest eine klarstellende Bedeutung.[2]

Eine unmittelbare Benutzung für einen bestimmten begünstigten Zweck liegt vor, wenn dieser auf dem Grundstück verfolgt wird.[3]Unmittelbare Benutzung i. S. d. § 7 Abs. 1 GrStG setzt voraus, dass der Steuergegenstand – auf dem nächsten und zweckmäßigsten Weg – tatsächlich dem Benutzungszweck zugeführt wird und eine enge Verbundenheit zwischen Steuergegenstand, Person des Nutzenden und dem steuerbegünstigten Zweck besteht. Dritte Benutzer und nicht steuerbegünstigte Zwischenaufgaben sind regelmäßig als steuerschädlich anzusehen.[4]

Es genügt aber auch, dass auf dem Grundstück nur eine unentbehrliche Hilfstätigkeit zur Verwirklichung des begünstigten Zwecks ausgeübt wird. Infolgedessen bleiben auch Verwaltungsräume in einem zur Erfüllung des begünstigten Zwecks erforderlichen Ausmaß steuerfrei.[5] Auch ein im Eigentum einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft stehende Garage, die zur Unterstellung eines für die Aufgaben eines Geistlichen benötigten Kraftwagens benutzt wird, dient den grundsteuerbefreiten Zwecken der Religionsgesellschaft.[6] Als eine Hilfstätigkeit ist auch die Unterhaltung von Parkplätzen und Parkhäusern anzusehen, die zur unentgeltlichen Nutzung für Bedienstete und Besucher bestimmt sind und die zu dem Grundbesitz gehören, auf dem der begünstigte Zweck verfolgt wird. Eine unentbehrliche Hilfstätigkeit zur Verwirklichung des begünstigten Zwecks kann nicht mehr angenommen werden bei Parkplätzen und Parkhäusern, die jedermann gegen Gebühr oder privatrechtliches Entgelt zur Verfügung stehen (§ 4 Nr. 3a GrStG Rz. 21; § 4 Nr. 6 GrStG Rz. 54). Entsprechendes gilt für Stellplätze, die an Bedienstete oder Studierende vermietet werden.

Vermieteter oder verpachteter Grundbesitz wird vom Eigentümer regelmäßig nicht unmittelbar für eigene steuerbegünstigte Zwecke benutzt. So ist Grundbesitz der öffentlichen Hand nicht nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GrStG von der Grundsteuer befreit, wenn er zur Durchführung hoheitlicher Aufgaben einem privaten Unternehmer überlassen wird. Dies gilt auch bei Einräumung eines Erbbaurechts. Die bloße Überlassung eines Grundstücks durch das Einräumen eines Erbbaurechts ist selbst noch keine grundsteuerrechtlich spezifische unmittelbare Nutzung, sondern ermöglicht erst die tatsächliche Nutzung durch den Erbbauberechtigten unter Ausschluss des Eigentümers.[7] Gleichwohl schließt nicht jegliche Vermietung und Verpachtung des Grundbesitzes die Grundsteuerfreiheit aus. So ist für die grundsteuerrechtliche Behandlung einer durch einen Pächter betriebenen Kantine entscheidend, ob die unmittelbare Beziehung zwischen dem Eigentümer der Kantinenräume und dem steuerbegünstigten Zweck trotz der Verpachtung weiterbesteht, die Kantinenräume also nach wie vor für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch genutzt anzusehen sind oder ob diese unmittelbare Beziehung gelöst ist.[8]

 

Rz. 11

einstweilen frei

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