Rz. 53

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 GrStG für Grundbesitz, der für Zwecke eines Krankenhauses benutzt wird, hängt sowohl von objektiven als auch von subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen ab.

Nach § 4 Nr. 6 S. 1 GrStG setzt die Befreiung zunächst voraus, dass der Grundbesitz – objektiv – für Zwecke eines Krankenhauses benutzt wird, und das Krankenhaus in dem KJ, das dem Veranlagungszeitpunkt i. S. d. §§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 3, 18 Abs. 3 GrStG vorangeht, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 oder 2 der AO erfüllt hat (Rz. 54).

Nach § 4 Nr. 6 S. 2 muss der objektiv begünstigte Grundbesitz darüber hinaus – subjektiv – ausschließlich demjenigen, der ihn benutzt, oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bewertungsrechtlich zuzurechnen sein (Rz. 55).

Ergänzend ist auf die subsidiäre Natur der Vorschrift hinzuweisen. Grundbesitz, der für die Zwecke eines Krankenhauses benutzt wird, ist bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GrStG und bei einer gemeinnützigen Körperschaft nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GrStG steuerfrei. Die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 6 GrStG hat daher nur Bedeutung für sonstige, d. h. für Krankenhäuser in privater Trägerschaft. Durch die Bezugnahme auf 67 AO kommen aber nur solche privaten Krankenhäuser in Betracht, die in ihrer Preisgestaltung und ihrem Patientenkreis den öffentlichen oder gemeinnützigen Krankenanstalten vergleichbar sind[1]

 

Rz. 54

Nach § 2 Nr. 1 KHG[2] sind Krankenhäuser Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können.

Das Krankenhaus muss im Veranlagungszeitpunkt die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 oder Abs. 2 AO erfüllen. Der Veranlagungszeitpunkt bei einer Hauptveranlagung der Steuermessbeträge ist nach § 13 Abs. 2 S. 2 GrStG i. V. m. § 16 Abs. 1 GrStG grundsätzlich der Hauptfeststellungszeitpunkt für die Grundsteuerwerte gem. § 221 Abs. 2 BewG. Zu den Sondervorschriften für die Hauptveranlagung 2025 siehe § 36 GrStG (§ 36 GrStG Rz. 1).

Die Entscheidung, ob ein Krankenhaus vorliegt, kann nur steuerartenübergreifend entschieden werden. Eine bereits bei der Gewerbesteuer (§ 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG) getroffene Entscheidung zur Befreiung von der jeweiligen Steuerpflicht ist für die Grundsteuer zu übernehmen.[3]

Neben den Gebäuden mit den Krankenzimmern und den Bereitschaftsräumen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 GrStG) sind auch die Verwaltungsräume, die für den Krankenhausbetrieb erforderlich sind, und der Krankenhausgarten, soweit dieser zur Erholung der Genesenden dient, in die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 GrStG einzubeziehen.[4]

Besucher- und Personalparkplätze von Krankenhäusern sind nach § 4 Nr. 6 GrStG nur befreit, wenn sie gebührenfrei zur Verfügung stehen. Bei gebührenpflichtigen Besucher- und Personalparkplätzen scheidet eine Grundsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 GrStG aus. Eine über den Hilfszweck (unentbehrliche Hilfstätigkeit) vermittelte Befreiung ist in diesen Fällen nicht mehr gerechtfertigt (Rz. 21).[5]

Eine Vermietung oder Verpachtung des Grundbesitzes steht der Grundsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 GrStG grundsätzlich entgegen. Ausnahmsweise gilt dies nicht, wenn Teile des Grundbesitzes an einen Dritten vermietet oder verpachtet sind und von diesem in einer Art und Weise benutzt werden, die für die Erfüllung des auf dem Grundbesitz von dem Zurechnungsträger selbst verfolgten begünstigten Zwecks unentbehrlich ist. Entsprechendes gilt für Räume eines Krankenhauses die als Praxisräume an selbständig tätige Fachärzte vermietet werden, die allein für die medizinische Betreuung der in dem Krankenhaus untergebrachten Patienten verantwortlich sind und in den Praxisräumen diese Patienten ggf. auch ambulant behandeln. Etwas anderes gilt für die an selbständige Unternehmer für den Betrieb einer Apotheke oder einer Cafeteria in einem Krankenhaus vermieteten Räume, die auch von Kunden besucht werden, die mit dem Krankenhaus sonst nichts zu tun haben.[6]

 

Rz. 55

Hinsichtlich dieser subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen kann grundsätzlich auf die entsprechenden Ausführungen zu § 4 Nr. 5 GrStG (Rz. 49) verwiesen werden.

§ 4 Nr. 6 S. 2 GrStG setzt voraus, dass der Grundbesitz ausschließlich dem Inhaber des Krankenhauses oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts – als Eigentümer – bewertungsrechtlich zuzurechnen ist.

Einem bürgerlich-rechtlichen oder wirtschaftlichem Grundstückseigentümer, der keine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, steht die Befreiung mithin nur dann zu, wenn das Krankenhaus von ihm selbst betrieben wird. Eine Betreibung durch den Ehegatten oder Lebenspartner genügt nicht.[7]

Die Grundsteuerbefreiung von Grundbesitz, der für Zwecke eines Krankenhauses benutzt wird, setzt zwar voraus, dass der Grundbesitz ausschließlich demjenigen zuzurechnen ist, der ihn benutzt, er muss i...

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