1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Anwendbarkeit eines Gesetzes ist vom Zeitpunkt des Inkrafttretens und der Existenz des Gesetzes zu unterscheiden.

Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens beginnt grundsätzlich die Außenwirksamkeit, d. h. die Geltung der Rechtsregeln. Existent ist das Gesetz mit seiner Verkündung. Der Zeitpunkt, der für die Anwendbarkeit des Gesetzes, etwa hinsichtlich einzelner Sachverhalte, bestimmter Veranlagungszeiträume oder bestimmter Geschäftsjahre, festgelegt wird, kann vom Zeitpunkt des Inkrafttretens abweichen. Der Anwendungszeitpunkt kann sowohl nach als auch vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens liegen. Anwendungsbestimmungen haben eher die Funktion von Übergangsvorschriften. Durch Übergangsvorschriften werden die Wirkungen des Gesetzes oder einzelner Reglungen klargestellt, verändert oder mit Blick auf die angestrebte künftige Ordnung besonders ausgestaltet. Für sie muss wie für jede Vorschrift des Gesetzes das Inkrafttreten festgelegt werden.[1]

Das Bundesverfassungsgericht hat am 10.4.2018 in fünf Verfahren, drei Normenkontrollvorlagen des Bundesfinanzhofs und zwei Verfassungsbeschwerden, entschieden[2], dass die Vorschriften im Bewertungsgesetz zur Einheitsbewertung für bebaute Grundstücke in den "alten" Ländern jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) unvereinbar sind. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, spätestens bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt durften die gleichheitswidrigen Regelungen über die Einheitsbewertung weiter angewandt werden. Aufgrund der besonderen Sachgesetzlichkeiten der Grundsteuer ordnete das Bundesverfassungsgericht darüber hinaus eine weitere Fortgeltung der beanstandeten Normen für fünf Jahre nach Verkündung der Neuregelung, längstens aber bis zum 31.12.2014, an.

Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber das Grundsteuer- und Bewertungsrecht im Wege des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019[3] mit Wirkung für die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 neu geregelt.

Das Grundsteuergesetz v. 7.8.1973[4] i. d. F. des Grundsteuer-Reformgesetzes v. 26.11.2019 und nachfolgender Änderungsgesetze gilt gem. § 37 Abs. 1 GrStG erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025. Für die Grundsteuer bis einschließlich des Kalenderjahres 2024 findet das Grundsteuergesetz i. d. F. des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973, zuletzt geändert durch Artikel 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008[5], nach § 37 Abs. 2 GrStG weiter Anwendung.

[1] Handbuch der Rechtsförmlichkeit v. 22.9.2008, BAnz v. 22.10.2008, Nr. 160a, Rz. 412ff., 438.
[3] BGBl I 2019, 1794.
[4] BGBl I 1973, 965.
[5] BGBl I 2009, 2794.

1.1 Regelungsgegenstand

 

Rz. 2

Die Vorschrift bestimmt den zeitlichen Geltungsbereich der Vorschriften des Grundsteuergesetzes. Insbesondere unter Berücksichtigung der Neuregelungen durch das Grundsteuer-Reformgesetzes v. 26.11.2019[1] wird der Geltungsbereich in Kalenderjahre ab 2025 und bis einschließlich 2024 unterschieden.

[1] BGBl I 2019, 1794.

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 3

Die Absätze 1 und 2 der Vorschrift wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG) vom 26.11.2019[1] in das Grundsteuergesetz eingefügt.

Die bisher in § 37 GrStG i. d. F. des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[2], zuletzt geändert durch Artikel 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008[3], enthaltenen Sondervorschriften für die Hauptveranlagung 1974 sind durch die Anordnung der neuen Hauptveranlagung auf den 1.1.2025 in § 36 GrStG gegenstandslos geworden und konnten daher mit Wirkung für Kalenderjahre ab 2025 entfallen.[4] Für die Grundsteuer bis einschließlich des Kalenderjahres 2024 findet § 37 GrStG i. d. F. des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973, zuletzt geändert durch Art. 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008 , nach § 37 Abs. 2 GrStG weiter Anwendung.

Im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung[5] wurde § 37 GrStG mit Wirkung zum 1.1.2025 ein dritter Absatz angefügt. Hiernach sind die Regelungen im Zusammenhang mit der Einführung der sog. Grundsteuer C in § 25 Abs. 4 und 5 GrStG erstmals bei der Hauptveranlagung auf den 1.1.2025 anzuwenden.[6]

 

Rz. 4

einstweilen frei

[1] BGBl I 2019, 1794.
[2] BGBl I 1973, 965.
[3] BGBl I 2008, 2794.
[4] Vgl. Gesetzesbegründung zu Nummer 19 (§ 37 aufgehoben), BT-Drs. 19/11085, 126.
[5] Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung v. 30.11.2019, BGBl I 2019, 1875.
[6] Siehe Gesetzesbegründung zu § 37 Abs. 3 GrStG, BT-Drs. 19/11086, 8.

1.3 Regelungszusammenhänge

 

Rz. 5

Die Anwendungsvorschrift des § 37 GrStG bezieht sich jeweils auf Kalenderjahre. Insoweit korrespondiert sie mit dem Stichtagsprinzip der Grundsteuer nach § 9 GrStG, wonach die Grundsteuer zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt wird, und mit dem Kalenderjahr als Erhebungszeitraum der Grundsteuer nach § 27...

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