Rz. 3

Die Absätze 1 und 2 der Vorschrift wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG) vom 26.11.2019[1] in das Grundsteuergesetz eingefügt.

Die bisher in § 37 GrStG i. d. F. des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[2], zuletzt geändert durch Artikel 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008[3], enthaltenen Sondervorschriften für die Hauptveranlagung 1974 sind durch die Anordnung der neuen Hauptveranlagung auf den 1.1.2025 in § 36 GrStG gegenstandslos geworden und konnten daher mit Wirkung für Kalenderjahre ab 2025 entfallen.[4] Für die Grundsteuer bis einschließlich des Kalenderjahres 2024 findet § 37 GrStG i. d. F. des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973, zuletzt geändert durch Art. 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008 , nach § 37 Abs. 2 GrStG weiter Anwendung.

Im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung[5] wurde § 37 GrStG mit Wirkung zum 1.1.2025 ein dritter Absatz angefügt. Hiernach sind die Regelungen im Zusammenhang mit der Einführung der sog. Grundsteuer C in § 25 Abs. 4 und 5 GrStG erstmals bei der Hauptveranlagung auf den 1.1.2025 anzuwenden.[6]

 

Rz. 4

einstweilen frei

[1] BGBl I 2019, 1794.
[2] BGBl I 1973, 965.
[3] BGBl I 2008, 2794.
[4] Vgl. Gesetzesbegründung zu Nummer 19 (§ 37 aufgehoben), BT-Drs. 19/11085, 126.
[5] Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung v. 30.11.2019, BGBl I 2019, 1875.
[6] Siehe Gesetzesbegründung zu § 37 Abs. 3 GrStG, BT-Drs. 19/11086, 8.

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