Rz. 2

Eingedenk der Tatsache, dass die erste Hauptfeststellung der neuen Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 einige Zeit in Anspruch nehmen wird, ordnet die Vorschrift – abweichend von dem Grundsatz der Übereinstimmung von Hauptfeststellungs- und Hauptveranlagungszeitpunkt – die darauf aufbauende Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge auf den 1.1.2025 (Hauptfeststellungszeitpunkt) an. Außerdem bestimmt die Vorschrift die Wirksamkeit der hierbei festgesetzten Grundsteuermessbeträge ab dem Kalenderjahr 2025.

Des Weiteren stellt die Vorschrift sicher, dass die Bescheide über die Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge einerseits bereits vor dem Hauptveranlagungszeitpunkt am 1.1.2025 erlassen und anderseits bei zwischen Erlass und Hauptveranlagungszeitpunkt eingetretenen Änderungen geändert oder aufgehoben werden können.

 

Rz. 3

einstweilen frei

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