Rz. 6

Die Vorschrift regelt abweichend von den Grundsätzen nach § 16 Abs. 1 und 2 GrStG, dass einerseits die auf der Hauptfeststellung der neuen Grundsteuerwerte aufbauende Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge nicht zeitgleich auf den 1.1.2022, sondern auf den 1.1.2025 durchgeführt wird, und anderseits die hierbei festgesetzten Steuermessbeträge mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2025 gelten.

Des Weiteren stellt die Vorschrift – analog zur Regelung in § 21 S. 2 GrStG über die Änderung von Bescheiden über die Neuveranlagung oder die Nachveranlagung von Steuermessbeträgen – sicher, dass die Bescheide über die Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge einerseits bereits vor dem Hauptveranlagungszeitpunkt am 1.1.2025 erlassen und anderseits bei zwischen Erlass und Hauptveranlagungszeitpunkt eingetretenen Änderungen geändert oder aufgehoben werden können.

 

Rz. 7 – 8

einstweilen frei

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