Rz. 2

Die Vorschrift begründet einen Rechtsanspruch auf teilweisen Erlass der Grundsteuer, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag um mehr als 50 % oder um 100 % gemindert ist und der Steuerschuldner diese Minderung nicht zu vertreten hat. Bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken muss die Einziehung der Grundsteuer außerdem nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig sein. Soweit die Ertragsminderung auf Umständen beruht, die für den Erlasszeitraum durch eine Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann, ist ein Erlass ausgeschlossen.

Der Erlass wird in 2 Billigkeitsstufen gewährt. Bei einer Ertragsminderung um mehr als 50 % ist die Grundsteuer in Höhe von 25 % und bei einer Ertragsminderung um 100 % in Höhe von 50 % zu erlassen.

 

Rz. 3

einstweilen frei

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