Rz. 21

Nach § 33 Abs. 2 GrStG setzt ein Teilerlass der Grundsteuer nach § 33 Abs. 1 GrStG des Weiteren voraus, dass die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre.

Der Begriff "unbillig" in § 33 Abs. 2 GrStG ist – anders als die entsprechenden Begriffe in den allgemeinen Billigkeitsregelungen der §§ 163, 227 AO – als unbestimmter Rechtsbegriff zu qualifizieren, dessen Anwendung der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.[1] Im Anwendungsbereich des § 33 GrStG verbleibt insoweit kein Raum für eine Ermessensausübung der Gemeinde.

Zur Beurteilung der Unbilligkeit der Einziehung der Grundsteuer sind nicht die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners, sondern allein die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebs maßgebend. Wenn zum Betrieb mehrere Betriebsstätten gehören, kommt es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesamtunternehmens an. Entsprechendes gilt bei Organgesellschaften. Zur Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebs ist regelmäßig auf das Betriebsergebnis nach den ertragsteuerrechtlichen Vorschriften abzustellen.[2] Dies wird durch § 33 Abs. 2 S. 2 GrStG bestätigt, wonach ein Erlass nach § 33 Abs. 1 GrStG insbesondere in den Fällen ausgeschlossen ist, in denen für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 3 oder § 13a EStG für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags i. S. d. § 33 Abs. 1 GrStG zugrunde zu legen ist.

Ist das Betriebsergebnis nach den ertragsteuerrechtlichen Vorschriften im Erlasszeitraum negativ und würde der Betrieb infolge der Zahlung der Grundsteuer in Liquiditätsschwierigkeiten geraten, insbesondere weil die Grundsteuer nicht aus dem vorhandenen Betriebsvermögen oder durch Kreditaufnahme entrichtet werden kann, so wäre die Entrichtung der Grundsteuer als unbillig anzusehen.[3]

 

Rz. 22

einstweilen frei

[1] BFH v. 10.8.1988, II R 10/86, BStBl II 1989, 13, BVerwG v. 29.9.1982, 8 C 50.81, KStZ 1983, 30.
[2] Abschn. 38 Abs. 5 S. 2 ff. GrStR 1978.
[3] Gesetzesbegründung zu § 33 Abs. 2 GrStG, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 125, sowie Abschn. 38 Abs. 5 GrStR 1978.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge