Rz. 17

Ein Erlass der Grundsteuer nach § 33 GrStG setzt des Weiteren voraus, dass der Steuerschuldner gem. § 33 Abs. 1 Satz 1 und 2 GrStG die Minderung des tatsächlichen Reinertrags (siehe Rz. 11) nicht zu vertreten hat.

Ein Steuerschuldner hat eine Ertragsminderung nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, d. h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können (negatives Tatbestandsmerkmal: "(Nicht)-Vertretenmüssen" der Reinertragsminderung).[1]

Soweit Umstände, die zu einer Minderung des Reinertrages führen, zwingend von außen in die Ertragslage des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft eingegriffen haben, hat dies der einzelne Land- oder Forstwirt nicht zu vertreten. Hierzu gehören insbesondere Naturereignisse, wie Hagel Dürre, Hochwasser, Frostperioden und Waldbrände (siehe Rz. 11). Wird der Betriebsinhaber aufgrund von Strukturkrisen, Viehseuchen usw. zu Betriebseinschränkungen oder Stilllegungen gezwungen, hat er dies nicht zu vertreten. Nach einer gewissen Zeit sollte insoweit jedoch eine Umstellung oder Anpassung eingefordert werden können.

Die Nichtbewirtschaftung oder die nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung von Flächen hat der Inhaber des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft hingegen zu vertreten.[2] Kann der Betriebsinhaber die Flächen wegen Krankheit oder ähnlicher Umstände vorübergehend nicht bewirtschaften, kommt ggf. ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen nach § 227 AO in Betracht.

 

Rz. 18

einstweilen frei

[1] Siehe u. a. BVerwG v. 14.5.2014, 9 C 1/13, ZKF 2014, 262, im Anschluss an BVerwG v. 15.4.1983, 8 C 150.81, ZKF 1983, 194 und BVerwG v. 25.6.2008, 9 C 8.07, KStZ 2008, 214.
[2] Abschn. 38 Abs. 3 GrStR 1978.

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