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Für zwischenstaatlichen Organisationen und internationalen Einrichtungen werden häufig aufgrund besonderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen, innerstaatlicher Gesetze und Rechtsverordnungen Befreiungen von der Grundsteuer gewährt. So bleiben beispielsweise die Vereinten Nationen (UNO) und ihre Sonderorganisationen mit ihrem inländischen Grundbesitz grundsteuerfrei, soweit er unmittelbar für die Zwecke dieser Organisationen benutzt wird. Die Grundsteuer gehört zu den direkten Steuern. Eine Zusammenstellung über steuerliche Vorrechte und Befreiungen aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen enthält das BMF-Schreiben v. 18.3.2013, IV B 4 – S 1311/07/10039, BStBl I 2013, 404.

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