Rz. 59

Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts sind sowohl nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG als auch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrStG begünstigte Rechtsträger. Auf die Darstellungen über die inländische juristische Person des öffentlichen Rechts zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG wird insoweit verwiesen (Rz. 24ff.).

Mit der Neufassung des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973 blieb die Befreiung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrStG – entsprechend zur Ausdehnung der Steuerbefreiung in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG auf alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts – ebenfalls nicht mehr nur auf die Gebietskörperschaften beschränkt (Rz. 22). Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören insbesondere Körperschaften des öffentlichen Rechts (Rz. 26) sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Rz. 28).

Für die Befreiung von der Grundsteuer nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrStG ist es ausreichend, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts den Grundbesitz tatsächlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke benutzt. Sie selbst muss nicht als gemeinnützig oder mildtätig anerkannt zu sein.

Die Befreiungsvorschrift kann insbesondere im Zusammenhang mit der Komplexität an Aufgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Bedeutung erlangen. Ihre Tätigkeit ist häufig nicht allein auf hoheitliche Tätigkeiten beschränkt. Sie kann insbesondere auch gemeinnützig tätig sein. Eine Abgrenzung zwischen diesen Tätigkeiten kann unter Umständen schwierig sein[1]. Da der Grundbesitz einer juristischen Person des öffentlichen Rechts von der Grundsteuer jedoch befreit ist, wenn er von ihr entweder zu hoheitlichen Tätigkeiten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG) oder zu gemeinnützigen Tätigkeiten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrStG) benutzt wird, ist diese Abgrenzung insoweit entbehrlich. Ist eine Tätigkeit der juristischen Person des öffentlichen Rechts als Betrieb gewerblicher Art zu qualifizieren, kann dieser gleichwohl von der Grundsteuer befreit werden, wenn er unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG). Die Vorschriften der Abgabenordnung über die steuerbegünstigten gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke (§§ 52, 53, 55 bis 68 AO) gelten gem. §§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und 4 KStG i. V. m. § 51 AO auch für die Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Rz. 46f.).

 

Rz. 60

Einstweilen frei

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