Rz. 1

Zur Verwirklichung des nach § 9 Abs. 2 GrStG abstrakt entstandenen Steueranspruchs ist die Grundsteuer festzusetzen. Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt grundsätzlich durch einen besonderen Verwaltungsakt, den Grundsteuerbescheid i. S. d. §§ 155, 157 AO. In bestimmten Fällen kann die Festsetzung der Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung i. S. d. § 122 Abs. 4 S. 1 AO erfolgen.

Die Grundsteuer wird i. S. d. Art. 108 Abs. 2 GG von den Landesfinanzbehörden verwaltet. Für die den Gemeinden allein zufließenden Steuern, wie die Grundsteuer, kann jedoch gem. Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden übertragen werden. Hiervon haben grundsätzlich alle Länder Gebrauch gemacht. Im Wege von Kommunalabgabengesetzen haben die Länder die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer auf die Gemeinden übertragen.[1]

In Ländern, in denen keine Gemeinden bestehen, nämlich in den Stadtstaaten Berlin und Hamburg, sowie in der Stadt Bremen (nicht Bremerhaven) wird die Grundsteuer von den Finanzbehörden verwaltet (§ 1 Rz. 13, 17). Dort sind diese für die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer zuständig.

 

Rz. 2

einstweilen frei

[1] S. z. B. § 9 Abs. 2 S. 1 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg v. 17.3.2005 (GBl. 2005, 206), zuletzt geändert durch Gesetz v. 17.12.2020 (GBl. 2020, 1233).

1.1 Regelungsgegenstand

 

Rz. 3

Die Vorschrift normiert die Festsetzung der Grundsteuer (Steuerfestsetzung).

Insbesondere bestimmt sie, dass die Grundsteuer für das Kj. festgesetzt wird (Erhebungszeitraum). Infolgedessen wird jeweils der Jahresbetrag der Grundsteuer festgesetzt (Jahressteuer).

Die Vorschrift korrespondiert hierbei mit den Regelungen in § 25 GrStG zur Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer durch die Gemeinden. Die Grundsteuer wird grundsätzlich nur für ein Kj. festgesetzt (Festsetzung für ein Kj.). Hat die Gemeinde den Hebesatz jedoch für mehr als ein Kj. festgesetzt, kann auch die jährlich zu erhebende Grundsteuer für die einzelnen Kj. dieses Zeitraums – im Voraus – festgesetzt werden (Festsetzung für mehrere Kj.). Wird der Hebesatz für die Grundsteuer durch die Gemeinden geändert, so ist auch die Festsetzung der Grundsteuer dementsprechend zu ändern (Änderung der Festsetzung).

Für Fälle, in denen für das Kj. die gleiche Grundsteuer zu entrichten ist wie im Vorjahr, ermöglicht die Vorschrift darüber hinaus die Festsetzung der Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung. Ein neuer Steuerbescheid ist dann entbehrlich. Die öffentliche Bekanntmachung entfaltet für den Steuerschuldner die gleichen Rechtswirkungen wie ein schriftlicher Grundsteuerbescheid.

 

Rz. 4

einstweilen frei

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 5

Bereits nach § 21 Abs. 1 S. 1 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[1] war die Grundsteuer für das Rechnungsjahr festzusetzen. Nach der Neufassung des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[2] sollte das Kj. weiterhin Erhebungszeitraum für die Grundsteuer sein. Da für die Gemeinden im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetz v. 7.8.1973 aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die Möglichkeit eröffnet wurde, den Hebesatz für die Grundsteuer für mehrere Jahre zu bestimmen (§ 25 Abs. 2 GrStG), sollte es auch zulässig sein, die Grundsteuer für mehrere Jahre festzusetzen. Dies sollte aber längstens für die Kj. möglich sein, für die auch der Hebesatz im Voraus festgelegt wird. Die Steuerfestsetzung für mehrere Kj. und die Festsetzung der Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung war vormals nur in einigen landesrechtlichen Vorschriften geregelt. Deren Regelungsinhalt wurde anlässlich der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 in die Vorschrift überführt.[3]

 

Rz. 6

Nach der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 (Rz. 5) wurde die Vorschrift nicht geändert. Sie blieb auch im Rahmen des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019[4] und den nachfolgenden Änderungsgesetzen zum Grundsteuergesetz unverändert.

Hinsichtlich der Vorschrift ist insoweit nur formal darauf hinzuweisen, dass das Grundsteuergesetz v. 7.8.1973[5], das zuletzt durch Art. 3 des Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes v. 16.7.2021[6] geändert worden ist, gem. § 37 Abs. 1 GrStG erstmals für die Grundsteuer des Kj. 2025 gilt. Für die Grundsteuer bis einschließlich des Kj. 2024 findet das Grundsteuergesetz v. 7.8.1973[7], zuletzt geändert durch Art.ikel 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008[8], nach § 37 Abs. 2 GrStG weiter Anwendung.

 

Rz. 7

einstweilen frei

[1] BGBl I 1951, 519.
[2] BGBl I 1973, 965.
[3] S. Gesetzesbegründung zu § 27 GrStG, BT-Drs. VI/3418 v. 4.5.1972, 92, 93.
[4] Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) v. 26.11.2019, BGBl I 2019, 1794.
[5] BGBl I 1973, 965.
[6] BGBl I 2021, 2931.
[7] BGBl I 1973, 965.
[8] BGBl I 2008, 2794.

1.3 Regelungszusammenhänge

 

Rz. 8

Im Rahmen der dritten Stufe des grundsteuerrechtlichen Besteuerungsverfahrens (§ 25 GrStG Rz. 1) setzt die Gemeinde durch Anwendung des – von ihr bestimmten – Hebesatzes (§§ 25, 26 GrStG) auf den Grundsteuermessbetrag (§§ 13 f...

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