Rz. 17

Während die Ertragshoheit für die Grundsteuer den Gemeinden obliegt (siehe Rz. 1 ff.), erfolgt die Verwaltung der Grundsteuer zum Teil durch die Finanzbehörden der Länder, zum Teil durch die Gemeinden. In den Stadtstaaten Berlin und Hamburg sowie in der Stadt Bremen (nicht in der Stadt Bremerhaven) wird die Grundsteuer ausschließlich von den Finanzbehörden verwaltet.

Das bundesgesetzliche grundsteuerrechtliche Besteuerungsverfahren vollzieht sich in drei aufeinander aufbauenden Stufen. Auf der ersten Stufe (Grundsteuerwertverfahren) wird der Grundsteuerwert für die wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes, den Steuergegenstand i. S. d. § 2 GrStG, festgestellt (§ 219 BewG). Auf der zweiten Stufe (Steuermessbetragsverfahren) wird der Steuermessbetrag durch Anwendung der Steuermesszahl auf den Grundsteuerwert oder seinen steuerpflichtigen Teil ermittelt (§ 13 GrStG); durch den Steuermessbescheid wird über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden (§ 184 Abs. 1 S. 2 AO). Auf der dritten Stufe (Steuerfestsetzungsverfahren) schließlich erfolgt die eigentliche Grundsteuerfestsetzung auf der Grundlage des Grundsteuermessbetrags durch die Gemeinden (§§ 25 ff. GrStG).

Für die Feststellung der Grundsteuerwerte (§ 219 BewG) sowie für die Festsetzung und Zerlegung der Grundsteuermessbeträge (§§ 13 ff. sowie §§ 22 ff. GrStG) sind die Finanzämter zuständig (§§ 184, 185 ff. AO). Die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer (§ 1 sowie §§ 25 ff. GrStG) einschließlich der Stundung (§ 222 AO), der Niederschlagung (§ 261 AO) und des Erlasses (§§ 32 ff. GrStG) obliegt hingegen der hebeberechtigten Gemeinde. Soweit die Verwaltung der Grundsteuer den Gemeinden übertragen wurde, gelten die in § 1 Abs. 2 AO für anwendbar erklärten Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend.

Für die Aussetzung der Vollziehung der Grundsteuermessbescheide sind die Finanzämter, für die Aussetzung der Grundsteuerbescheide sind die Gemeinden zuständig. Wird die Vollziehung eines Grundsteuermessbescheids durch das Finanzamt ausgesetzt, so ist die Gemeinde verpflichtet, von Amts wegen auch die Vollziehung des hierauf beruhenden Grundsteuerbescheids auszusetzen, selbst wenn dieser unanfechtbar geworden ist (§ 1 Abs. 2 AO Nr. 6 AO, § 361 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 AO).

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