Rz. 17

§ 25 Abs. 3 GrStG regelt von den Gemeinden zu beachtende Fristen für die rückwirkende Festsetzung des Hebesatzes.

Der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist gem. § 25 Abs. 3 S. 1 grundsätzlich bis zum 30. Juni eines Kj. mit Wirkung vom Beginn dieses Kj. zu fassen. Nach diesem Zeitpunkt kann ein solcher Beschluss gem. § 25 Abs. 3 S. 1 GrStG nur noch wirksam gefasst werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.

Die Fristen gelten sowohl bei der erstmaligen Festsetzung des Hebesatzes als auch dann, wenn ein bereits festgesetzte Hebesatz geändert werden soll.[1] Eine Änderung dürfte sich insbesondere auf die Fälle erstrecken, in denen der Hebesatz für mehrere Kj. festgesetzt wurde (Rz. 14).

Die Vorschrift räumt den Gemeinden zeitlich befristet die Möglichkeit ein, eine auf den Beginn des laufenden Kj. rückwirkende Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes vorzunehmen. Eine rückwirkende Festsetzung des Hebesatzes im laufenden Kj. war auch nach der vormaligen Rechtslage zulässig.[2] Im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[3] wurde jedoch neu festgelegt, dass der Beschluss des Gemeinderats über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes grundsätzlich bereits bis zum 30. Juni des Kj. gefasst sein muss. Die Frist wurde im Interesse der Rechtssicherheit der Bürger und wegen der zunehmenden Bedeutung, die die Grundsteuer für die Kalkulationen gewerblicher Betriebe erlangt hatte, im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens von neun auf sechs Monate verkürzt. Der Bürger kann sich danach schon ab Jahresmitte darauf verlassen, dass keine höhere als die vom Rat bzw. Gemeindeparlament beschlossene Grundsteuer erhoben wird. Darüber hinaus wurde vom Gesetzgeber bedacht, dass jede Rückwirkung bei der Erhöhung von Abgaben nur insoweit zu rechtfertigen ist, als nach Grund und Dauer besondere Umstände dies rechtfertigen.[4]

Gegen eine rückwirkende erhöhte Festsetzung des Hebesatzes bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach der Finanzrechtsprechung spricht für eine – verfassungsrechtlich unbedenkliche – "unechte" Rückwirkung insbesondere, dass die durch § 25 Abs. 3 GrStG eröffnete Möglichkeit einer rückwirkenden Änderung des Hebesatzes für den Steuerschuldner erkennbar einen Schwebezustand schafft, der es ausschließt, dass der Steuerschuldner berechtigterweise darauf vertrauen darf, die Grundsteuer werde sich im laufenden Jahr nicht erhöhen.[5] Letztlich könne sogar offen bleiben, ob § 25 Abs. 3 GrStG eine "echte" oder "unechte" Rückwirkung begründet. Selbst bei Vorliegen einer "echten Rückwirkung" wäre § 25 Abs. 3 GrStG in seiner konkreten Ausgestaltung als rechtsstaatlich unbedenklich anzusehen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG gelte das Vertrauensschutzprinzip auch bei rückwirkend belastenden Gesetzen nicht ausnahmslos. Derartige Gesetze seien dann nicht rechtsstaatswidrig, wenn das öffentliche Interesse zwingend dem Vertrauensinteresse vorgeht oder wenn der Vertrauenstatbestand nicht bestand. Die Regelung wirke somit rechtsstaatlich nicht in unzulässiger Weise zum Nachteil des Steuerschuldners zurück. Die den hebeberechtigten Gemeinden eingeräumte Möglichkeit, während des laufenden Erhebungszeitraums den Grundsteuerhebesatz mit Wirkung vom 1.1. rückwirkend zu erhöhen, schränkt das Vertrauensinteresse der Grundeigentümer am Fortbestand des (früher) geltenden Hebesatzes zwar ein, zumindest eine maßvolle Erhöhung des Hebesatzes bleibt aber zulässig.[6]

Der Termin 30. Juni des laufenden Kj. ist sowohl im Rahmen einer erstmaligen Festsetzung der Hebesätze als auch bei einer Erhöhung der zuletzt geltenden Hebesätze zu beachten. Abzustellen ist hierbei jeweils auf den Beschluss des Gemeinderats, nicht auf die Bekanntgabe der jeweiligen Haushalts- oder ggf. Abgabensatzung. Soweit in einzelnen Ländern eine Genehmigung des Hebesatzbeschlusses durch die Gemeindeaufsichtsbehörde erforderlich ist, kann diese noch nach dem 30. Juni des Kj. erfolgen.[7]

Eine Herabsetzung oder eine Bestätigung der zuletzt geltenden Hebesätze kann gem. § 25 Abs. 3 S. 2 GrStG auch nach dem 30. Juni des laufenden Kj. noch wirksam beschlossen werden.[8] Der Gesetzgeber geht in diesen Fällen davon aus, dass der Steuerschuldner auf der Grundlage des zuletzt festgesetzten Hebesatzes für das laufende Kj. bereits entsprechende Vorauszahlungen entrichtet hat.[9]

 

Rz. 18

§ 25 Abs. 3 GrStG gilt auch für die Festsetzung der Hebesätze für das Kj., auf dessen Beginn eine Hauptveranlagung durchzuführen ist. So muss beispielsweise auch die Festsetzung der Hebesätze für das Kj. 2025 bis zum 30.6.2025 erfolgen.

Der Gesetzgeber hat durch verschiedene Regelungen Vorsorge dafür getragen, dass diese Frist eingehalten werden kann. Insbesondere wurde durch § 36 Abs. 3 S. 1 GrStG sichergestellt, dass die Bescheide über die Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge bereits vor dem Hauptveranlagungszeitpunkt am 1.1.2025 erlassen werden können. Infolgedessen können die Steuermessbeträge aufbauend auf de...

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