Rz. 20

Nach § 25 Abs. 4 S. 1 GrStG – muss vorbehaltlich des § 25 Abs. 5 GrStG – der Hebesatz für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie Grundstücke – vorbehaltlich des Absatzes 5 – jeweils einheitlich sein muss.

Es gilt der Grundsatz, dass die Gemeinden zwar die Möglichkeit haben, über den Hebesatz die absolute Höhe der Grundsteuer zu bestimmen, die Verteilung der Steuerlast auf die einzelnen Steuerschuldner sollen sie jedoch nicht beeinflussen können.[1]

Von diesem sog. Grundsatz der Einheitlichkeit der Hebesätze lässt § 25 Abs. 4 S. 1 GrStG insofern eine Ausnahme zu, als die Gemeinde sowohl

  • für die in der Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (sog. Grundsteuer A) und
  • für die in der Gemeinde liegenden Grundstücke (sog. Grundsteuer B)

jeweils einen eigenen Hebesatz festlegen kann.

Dem historischen Gesetzgeber schien diese Differenzierung der Hebesätze gerechtfertigt, weil die Grundsteuer A in erster Linie die Produktionsmittel der Land- und Forstwirtschaft (Boden, Wirtschaftsgebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel) belastet und damit einen wesentlich anderen Charakter hat als die Grundsteuer B.[2] Im Übrigen wird der Sondercharakter der Grundsteuer A auch zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Nichtbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft mit Gewerbesteuer herangezogen.[3]

Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Hebesätze in § 24 S. 1 GrStG steht darüber hinaus unter dem Vorbehalt des § 25 Abs. 5 GrStG. Hiernach haben die Gemeinden für Kj. ab 2025 die Möglichkeit, aus städtebaulichen Gründen für baureife Grundstücke einen gesonderten Hebesatz festzusetzen (sog. Grundsteuer C, Rz. 22 ff.).

Eine darüberhinausgehende Differenzierung der Hebesätze lässt das GrStG nicht zu. Insbesondere ein – hin und wieder im politischen Raum diskutiertes – zonierten Satzungsrecht (Hebesatzrecht) für die Gemeinden ist daher nicht zulässig.

In § 25 Abs. 4 S. 2 GrStG wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich bei Änderungen von Gemeindegebieten, insbesondere nach Eingemeindungen, als notwendig erweisen kann, in dem neuen Gemeindeteil noch für eine Übergangszeit die bisherigen Hebesätze unverändert aufrechtzuerhalten.[4] In diesen Fällen kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile auf eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen.

 

Rz. 21

einstweilen frei

[1] S. Gesetzesbegründung zu § 25 GrStG, BT-Drs. VI/3418 v. 4.5.1972, 92.
[2] S. Gesetzesbegründung zu § 25 GrStG, BT-Drs. VI/3418 v. 4.5.1972, 92.
[4] S. Gesetzesbegründung zu § 25 GrStG, BT-Drs. VI/3418 v. 4.5.1972, 92.

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