Rz. 16

In § 20 Abs. 2 GrStG werden zu den in § 20 Abs. 1 GrStG geregelten Aufhebungstatbeständen, die Zeitpunkte bestimmt, ab denen die Aufhebung der Steuermessbeträge Wirkung entfaltet.

Unter Beachtung des Stichtagsprinzips bei der Grundsteuer nach § 9 Abs. 1 GrStG (§ 9 GrStG Rz. 10 ff.) richtet sich die Aufhebung des Steuermessbetrags jeweils nach den Verhältnissen zu Beginn des Kj.

Wird der Steuermessbetrag gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 GrStG infolge der Aufhebung des Grundsteuerwerts nach § 224 Abs. 1 GrStG aufgehoben (Rz. 12), erfolgt die Aufhebung des Steuermessbetrags gem. § 20 Abs. 2 Nr. 1 GrStG mit Wirkung vom Aufhebungszeitpunkt der Grundsteuerwerts gem. § 224 Abs. 2 BewG. Dies ist entweder der Beginn des Kj., das auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit folgt (§ 224 Abs. 2 Nr. 1 BewG), oder der Beginn des Kj., in dem der Grundsteuerwert infolge von Befreiungsgründen erstmals der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird (§ 224 Abs. 2 Nr. 2 BewG).

Ist der Steuermessbetrag gem. § 20 Abs. 1 Nr. 2a GrStG infolge des Eintritts eines Grundsteuerbefreiungsgrundes für den ganzen Steuergegenstand ohne Aufhebung des Grundsteuerwerts aufzuheben, erfolgt die Aufhebung des Steuermessbetrags gem. § 20 Abs. 2 Nr. 2 GrStG mit Wirkung vom Beginn des Kj. an, der auf den Eintritt des Befreiungsgrundes folgt. Nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 GrStG ist hierbei die Vorschrift des § 16 Abs. 3 GrStG entsprechend anzuwenden. D. h., ist die Festsetzungsfrist für das Kj., auf dessen Beginn die Aufhebung durchgeführt werden müsste, bereits abgelaufen, kann eine – rückwirkende – Aufhebung des Steuermessbetrags noch auf den Beginn des Kj. durchgeführt werden, für das die Festsetzungsfrist für die Grundsteuer nach §§ 169 ff. AO noch nicht abgelaufen ist (§ 16 GrStG Rz. 14).

In Fällen, in denen der Steuermessbetrag gem. § 20 Abs. 1 Nr. 2b GrStG fehlerhaft festgesetzt wurde, erfolgt die Aufhebung des Steuermessbetrags mit Wirkung vom Beginn des Kj. an, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird.

 

Rz. 17

einstweilen frei

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