Rz. 14

Ist die Festsetzung des Steuermessbetrags bei der Hauptveranlagung unterblieben und die Festsetzungsfrist i. S. d. § 169 AO für sie bereits abgelaufen, so eröffnet § 16 Abs. 3 GrStG die Möglichkeit, die Hauptveranlagung unter Zugrundelegung der Verhältnisse vom Hauptveranlagungszeitpunkt mit Wirkung für einen späteren Veranlagungszeitpunkt vorzunehmen, für den die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (Nachholung der Hauptfeststellung).

Es gibt verschiedene Gründe, weshalb für einen im Hauptveranlagungszeitpunkt bereits existenten Steuergegenstand eine Hauptveranlagung unterblieben ist. Eine Hauptveranlagung könnte z. B. unter der irrtümlichen Annahme einer Steuerbefreiung unterblieben sein. Auswirkung hat eine nachgeholte Hauptveranlagung jedoch nur noch für die Kj., für welche die Festsetzungsfrist für die Grundsteuer noch nicht abgelaufen ist.

 
Praxis-Beispiel

Für eine wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes wurde im Rahmen der Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 kein Grundsteuerwert festgestellt, da hierfür irrtümlich von einer Steuerbefreiung ausgegangen worden ist. Infolgedessen wurde bei der Hauptveranlagung auf den 1.1.2025 für diese wirtschaftliche Einheit kein Steuermessbetrag festgesetzt. Das die wirtschaftliche Einheit nicht grundsteuerbefreit war, fällt dem zuständigen Finanzamt erst im Jahr 2030 auf.

Aufgrund des Ablaufs der vierjährigen Festsetzungsfrist für die Grundsteuer nach § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO kann im Jahr 2030 die Hauptveranlagung auf den 1.1.2025 mit Wirkung ab dem 1.1.2025 nicht mehr erfolgen. Sie kann jedoch mittels Steuermessbescheid auf den 1.1.2025 mit Wirkung vom 1.1.2026 gem. § 16 Abs. 3 GrStG nachgeholt werden. Der Grundsteuerwert kann gem. § 181 Abs. 5 AO in diesem Fall ebenfalls mit Wirkung vom 1.1.2026 festgestellt werden, da die Festsetzungsfrist für die Grundsteuer in diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist.[1]

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