Rz. 46

In Fortsetzung der Regelungen zur Einheitsbewertung (§ 33 Abs. 3 Nr. 2 BewG) und zur Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschafts- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer (§ 158 Abs. 4 Nr. 7 BewG) gehören

  • Geldschulden und
  • Pensionsverpflichtungen

nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.

Die Kommentierung zu § 232 Abs. 4 Nr. 3 BewG gilt entsprechend (Rz. 44).

Die Regelung korrespondiert mit § 236 Abs. 2 BewG, wonach bei der Ermittlung des Ertragswerts eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft von der Ertragsfähigkeit eines pacht- und schuldenfreien Betriebs auszugehen ist.

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