Rz. 44

In Fortsetzung der Regelungen zur Einheitsbewertung (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 BewG) und zur Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschafts- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer (§ 158 Abs. 4 Nr. 3 und 6 BewG) gehören

  • Zahlungsmittel,
  • Geldforderungen,
  • Geschäftsguthaben,
  • Wertpapiere und
  • Beteiligungen

nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.

Der Gesetzgeber hat hiermit die traditionelle Verkehrsanschauung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft fortgeführt, wonach der Betriebsinhaber im Falle einer Veräußerung seines Betriebs die vorgenannten Wirtschaftsgüter nicht zwangsläufig mitveräußert oder dem Erwerber besonders in Rechnung stellt (Rz. 35).

 

Rz. 45

Einstweilen frei

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