Rz. 35

§ 232 Abs. 4 BewG enthält einen Negativkatalog an Wirtschaftsgütern, die nicht zum land- und forstwirtschaftlichem Vermögen gehören. Nach der abschließenden Aufzählung in § 232 Abs. 4 BewG gehören folgende Wirtschaftsgüter nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen:

  • Grund und Boden sowie Gebäude bzw. Gebäudeteile, die Wohnzwecken oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen (Abs. 4 Nr. 1),
  • Tiere und Wirtschaftsgüter der gewerblichen Tierzucht/-haltung (Abs. 4 Nr. 2),
  • Zahlungsmittel, Geldforderungen, Geschäftsguthaben, Wertpapiere und Beteiligungen (Abs. 4 Nr. 3), sowie
  • Geldschulden und Pensionsverpflichtungen (Abs. 4 Nr. 4).

Für Zwecke der Grundsteuer sind diese Wirtschaftsgüter infolgedessen dem Grundvermögen zuzurechnen (Rz. 10, 15).

Abweichend von der Einheitsbewertung erstreckt sich die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftliche Vermögens im reformierten Bewertungsrecht für Zwecke der Grundsteuer gem. § 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG insbesondere bundeseinheitlich nicht mehr auf die Gebäude und Gebäudeteile, die Wohnzwecken dienen. Der bisherige Wohnteil in den alten Ländern i. S. d. § 34 Abs. 3 BewG und die Betriebswohnungen einschließlich des jeweils dazugehörenden Grund und Bodens gehören mithin stets zum Grundvermögen.

In § 232 Abs. 4 Nr. 2-4 BewG wird im Übrigen die traditionelle Verkehrsanschauung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft fortgeführt, wonach der Betriebsinhaber im Falle einer Veräußerung seines Betriebs die dort abschließend aufgeführten Wirtschaftsgüter nicht zwangsläufig mitveräußert oder dem Erwerber besonders in Rechnung stellt. Eine Änderung dieser Rechtslage hätte zur Folge gehabt, dass auch für diese Wirtschaftsgüter Grundsteuer zu entrichten wäre.[1]

 

Rz. 36

Einstweilen frei

[1] S. Gesetzesbegründung zum Grundsteuer-Reformgesetz, zu § 232 Abs. 3 BewG, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 100.

5.1 Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die zu Wohnzwecken oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen (Abs. 4 Nr. 1)

 

Rz. 37

In § 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG wird der in § 232 Abs. 1 BewG normierte Grundsatz, dass Wirtschaftsgüter nach ihrer Zweckbestimmung einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sein müssen, durchbrochen. Unter den in § 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG bestimmten Voraussetzungen werden Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die im Feststellungszeitpunkt tatsächlich nicht einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dienen, vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ausgenommen. Entsprechendes gilt bei Überlagerung der land- und forstwirtschaftlichen Zweckbestimmung.[1]

Ob eine Fläche, ein Gebäude oder Gebäudeteil zum Grundvermögen oder zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, ist bei der Feststellung des Grundsteuerwerts für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft getrennt zu entscheiden.[2]

 

Rz. 38

Zu den Wirtschaftsgütern, die nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern dem Grundvermögen zuzurechnen sind, gehören nach § 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG insbesondere der Grund und Boden sowie die Gebäude und Gebäudeteile, die im Feststellungszeitpunkt Wohnzwecken dienen. Das reformierte Bewertungsrecht übernimmt insoweit in Übereinstimmung mit der ertragsteuerlichen Konsumgut-Lösung die bisherige Rechtslage bei der Ermittlung der Ersatzwirtschaftswerte nach §§ 125 ff. BewG.[3]

Im Gegensatz zur bisherigen Einheitsbewertung in den alten Ländern gehören somit insbesondere die Gebäude und Gebäudeteile, die dem Betriebsinhaber und den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen sowie den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen (bisheriger Wohnteil i. S. d. § 34 Abs. 3 BewG), einschließlich der jeweils dazugehörenden Fläche des Grund und Bodens nicht mehr zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern stets zum Grundvermögen. Entsprechendes gilt für die Wohnungen der Arbeitnehmer (Betriebswohnungen) oder für Ferienwohnungen. In den neuen Ländern gehören die Gebäude und Gebäudeteile, die Wohnzwecken dienen, bereits bei der Einheitsbewertung zum Grundvermögen.

Die Gebäude oder Gebäudeteile, die Wohnzwecken dienen, bilden jeweils mit dem dazugehörenden anteiligen Grund und Boden eine eigene wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens.[4] Für die anteilige Zuordnung des Grund und Bodens ist grundsätzlich die Verkehrsanschauung i. S. d. § 2 Abs. 2 BewG maßgeblich. Die Abgrenzung nach der Zweckbestimmung durch den Eigentümer findet dort ihre Grenze, wo diese Zweckbestimmung in Widerspruch zur Verkehrsanschauung und der tatsächlichen Nutzung im Feststellungszeitpunkt i. S. d. § 235 BewG steht. Im Rahmen der Zuordnung des anteiligen Grund und Bodens zu den jeweiligen wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens oder zu den Flächen der Hofstelle sind neben den bebauten Flächen auch die übrigen Flächen, wie Garten- und Stellplatzflächen, einzubeziehen.[5]

Bebaute Flächen und Nebenflächen, wie Stellplätze und Hausgärten, die den Gebäuden und Gebäudeteilen, die Wohnzwecken dienen, zugeordnet werden können, sind dem Grundvermögen zuzurechnen. Ziergärten und Parkanlagen, die einer gärtnerischen Nutzung nicht dauernd zu dienen be...

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