Rz. 10

Nach § 2 GrStG ist der inländische Grundbesitz i. S. d. Bewertungsgesetzes Steuergegenstand der Grundsteuer. Unter den Oberbegriff Grundbesitz subsumiert § 2 GrStG die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§§ 232 bis 234, 240 BewG) sowie die Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (§§ 243 und 244 BewG einschließlich der ihnen gem. § 218 S. 2 und 3 BewG i. V. m. § 99 Abs. 1 BewG gleichgestellten Betriebsgrundstücke als Steuergegenstände der Grundsteuer (§ 2 GrStG Rz. 10).

Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen gehört mithin neben dem Grundvermögen zu den Vermögensarten, die gem. § 218 S. 1 BewG nach den Vorschriften des Siebenten Abschnitts des BewG für Zwecke der Grundsteuer zu bewerten sind. Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, sind gem. § 219 Abs. 1 BewG Grundsteuerwerte festzustellen.

Die Abgrenzung zwischen dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und dem Grundvermögen ist insbesondere maßgeblich für die Anwendung unterschiedlicher Bewertungsvorschriften (land- und forstwirtschaftliches Vermögen: §§ 232 bis 242 BewG / Grundvermögen: §§ 243 bis 262 BewG). Sie hat jedoch auch Bedeutung für die Anwendung der Grundsteuermesszahl (§§ 14, 15 GrStG) und die Festsetzung des Grundsteuerhebesatzes (§§ 25, 26 GrStG).

 

Rz. 11

Einstweilen frei

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