Rz. 10

Nach § 248 S. 1 BewG liegt ein bebautes Grundstück vor, wenn sich auf dem Grundstück – bereits oder noch – benutzbare Gebäude befinden.

Die Annahme eines benutzbaren Gebäudes setzt voraus, dass einerseits das Bauwerk den Gebäudebegriff erfüllt (§ 243 BewG Rz. 25ff.) und anderseits das Gebäude benutzbar ist. Die Benutzbarkeit eines Gebäudes beginnt mit dessen Bezugsfertigkeit (§ 246 BewG Rz. 10ff.) und endet mit der dauerhaften Unzumutbarkeit der bestimmungsgemäßen Gebäudenutzung (§ 246 BewG Rz. 16ff.). Nicht benutzbare Gebäude und Gebäudeteile bleiben bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts außer Betracht bzw. sind mit dem ermittelten Grundsteuerwert abgegolten. Dies gilt insbesondere auch für Bauwerke im Zustand der Bebauung (Rz. 1). Befinden sich auf einem Grundstück nur Bauwerke, die bewertungsrechtlich nicht als benutzbare Gebäude anzusehen sind, Außenanlagen (§ 243 BewG Rz. 35) oder Betriebsvorrichtungen (§ 243 BewG Rz. 46ff.) liegt mithin kein bebautes, sondern ein unbebautes Grundstück vor (§ 246 BewG Rz. 9). Für die Annahme eines bebauten Grundstücks muss sich zumindest ein benutzbares Gebäude auf dem Grundstück befinden. Hierbei ist im Gegensatz zur Einheitsbewertung (§ 72 Abs. 2 BewG) unerheblich, ob das Gebäude vom Wert und/oder Umfang her von untergeordneter Bedeutung ist (§ 246 BewG Rz. 16).[1] Aufgrund der geringen baulichen Auslastung des Grundstücks wird in diesen Fällen im Rahmen der Bewertung des bebauten Grundstücks allerdings häufig der Mindestwert nach § 251 BewG zum Ansatz kommen. Liegt ein bebautes Grundstück vor, sind in die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile, insbesondere die Außenanlagen, und das Zubehör einzubeziehen (§ 243 BewG Rz. 23ff.; § 244 BewG Rz. 11 f.).

 

Rz. 11

einstweilen frei

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