1 Allgemeines

 

Rz. 1

Bei der Grundsteuerbewertung der wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens, den Grundstücken, wird ausschließlich zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken unterschieden. Für deren Abgrenzung ist maßgeblich, ob sich auf dem Grundstück benutzbare Gebäude befinden. Ein Grundstück ist als bebautes Grundstück anzusehen, wenn sich darauf benutzbare Gebäude befinden. Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist bereits der bezugsfertige Teil als benutzbares Gebäude anzusehen. Die Annahme eines benutzbaren Gebäudes setzt voraus, dass einerseits das Bauwerk den Gebäudebegriff erfüllt (§ 243 BewG Rz. 25ff.) und anderseits das Gebäude benutzbar ist. Die Benutzbarkeit eines Gebäudes beginnt mit dessen Bezugsfertigkeit (§ 246 BewG Rz. 10ff.) und endet mit der dauerhaften Unzumutbarkeit der bestimmungsgemäßen Gebäudenutzung (§ 246 BewG Rz. 16ff.).

Nicht benutzbare Gebäude und Gebäudeteile bleiben bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts unverändert zur bisherigen Einheitsbewertung außer Betracht bzw. sind mit dem ermittelten Grundsteuerwert abgegolten. Auf eine Regelung zu Grundstücken im Zustand der Bebauung – wie in § 91 BewG zur Einheitsbewertung – konnte daher verzichtet werden (§ 246 BewG Rz. 1). Befinden sich nur Bauwerke auf dem Grundstück, die bewertungsrechtlich nicht als benutzbare Gebäude anzusehen sind, liegt mithin ein unbebautes Grundstück vor.

Die Abgrenzung zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken hat vielfältige Bedeutung. Sie wirkt sich insbesondere auf die Anwendung der Bewertungsverfahren (§§ 247, 250ff. BewG) und der Steuermesszahlen nach § 15 GrStG aus.

1.1 Regelungsgegenstand

 

Rz. 2

Die Vorschrift definiert bebaute Grundstücke als Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Bei einem in Bauabschnitten errichteten Gebäude, ist der bereits bezugsfertige Teil als benutzbares Gebäude anzusehen. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der Regelung in § 74 BewG für die Einheitsbewertung.[1] Die Begriffsbestimmung für bebaute Grundstücke in § 248 BewG korrespondiert mit der Begriffsbestimmung für unbebaute Grundstücke in § 246 BewG. Soweit sich auf einem Grundstück ein benutzbares Gebäude befindet, ist ein Grundstück nicht unbebaut, sondern bebaut. Die §§ 246, 248 BewG bestimmen somit gleichzeitig die Abgrenzung zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken. Die Abgrenzung zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken entscheidet insbesondere über die Anwendung der Bewertungsverfahren (§§ 247, 250ff. BewG) und die Steuermesszahlen nach § 15 GrStG.

 

Rz. 3

einstweilen frei

[1] S. Gesetzesbegründung zum Grundsteuer-Reformgesetz, zu § 148 BewG, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 110.

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 4

§ 248 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingefügt und seither nicht geändert.

 

Rz. 5

Nach seiner systematischen Stellung innerhalb des Unterabschnitts C des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes zum Grundvermögen erstreckt sich der sachliche Geltungsbereich des § 248 BewG ausschließlich auf das Grundvermögen (§§ 243, 244 BewG), einschließlich der nach § 218 S. 3 i. V. m. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG dem Grundvermögen zugeordneten und wie Grundvermögen zu bewertenden Betriebsgrundstücke. § 248 BewG ist gem. § 266 BewG erstmals für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 anzuwenden.

 

Rz. 6

einstweilen frei

[1] Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG) v. 26.11.2019, BGBl I 2019, 1794.

1.3 Regelungszusammenhänge

 

Rz. 7

Die Begriffsbestimmung für bebaute Grundstücke in § 248 BewG korrespondiert mit der Begriffsbestimmung für unbebaute Grundstücke in § 246 BewG und fungiert gleichzeitig als Abgrenzungsvorschrift zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken. Die Begriffe des bebauten und des unbebauten Grundstücks schließen sich gegeneinander aus. Handelt es sich um ein bebautes Grundstück, kann es sich nicht um ein unbebautes Grundstück handeln und umgekehrt. Die Abgrenzung zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken entscheidet insbesondere über die Anwendung der Bewertungsverfahren (§§ 247, 250ff. BewG) und die Steuermesszahlen nach § 15 GrStG.

 

Rz. 8

einstweilen frei

2 Begriff der bebauten Grundstücke

 

Rz. 9

Bebaute Grundstücke sind nach § 248 S. 1 BewG Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden (Rz. 10). Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist gem. § 248 S. 2 BewG bereits der bezugsfertige Teil als benutzbares Gebäude anzusehen (Rz. 12). Die Begriffsbestimmung für bebaute Grundstücke in § 248 BewG korrespondiert mit der Begriffsbestimmung für unbebaute Grundstücke nach § 246 BewG. Befindet sich ein benutzbares Gebäude auf dem Grundstück, liegt ein bebautes Grundstück vor. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um ein unbebautes Grundstück. Die Begriffe der bebauten und der unbebauten Grundstücke schließen sich somit gegenseitig aus. Handelt es sich um ein bebautes Grundstück, kann es sich nicht um ein unbebautes Grundstück handeln und umgekehrt. Mit den Begriffsbestimmungen in den §§ 246, 248 BewG wird somit gleichzeitig die Abgrenzung zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken definiert.

2.1 Benutzbare Gebäude (§ 248 S. 1 BewG)

 

Rz. 10

Nach §...

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