Rz. 15

Sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 245 BewG erfüllt (Rz. 11, 13), bleiben die dem Zivilschutz dienenden Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts außer Betracht. Für Anlagen geht § 245 BewG ins Leere, da deren Werteinfluss – ohne gesonderte Ermittlung – mit dem ermittelten Grundsteuerwert abgegolten ist (Rz. 8).

Der Nichtansatz der Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für den Zivilschutz wird dadurch erreicht, in dem die Flächen der dem Zivilschutz dienenden Gebäude und Gebäudeteile sowohl im Ertrags- als auch im Sachwertverfahren nicht angesetzt werden.[1] Der Wert des Grund und Bodens ist hiervon unabhängig in den jeweiligen Bewertungsverfahren vollumfänglich, und zwar einschließlich der bebauten Fläche (Standortfläche), die den Gebäuden, Gebäudeteile oder Anlagen für den Zivilschutz zuzuordnen ist, anzusetzen.[2]

Für die Bestimmung der jeweiligen Grundstücksart (und Gebäudeart) und damit der Entscheidung über die Anwendung des Ertrags- oder Sachwertverfahrens ist es sachgerecht, die dem Zivilschutz dienenden Gebäude und Gebäudeteile in die Betrachtung einzubeziehen.[3]

Befinden sich auf einem Grundstück nur Gebäude, die i. S. d. Vorschrift dem Zivilschutz dienen, liegt ein sonstiges bebautes Grundstück gem. § 249 Abs. 9 BewG vor, das gem. § 250 Abs. 3 Nr. 4 BewG im Sachwertverfahren zu bewerten ist. Da sich aufgrund des Nichtansatzes der Gebäudefläche kein Gebäudesachwert ergibt, entspricht der Grundsteuerwert in diesen Fällen dem Wert des Grund und Bodens nach § 258 Abs. 2 i. V. m. § 247 BewG.

Bei der Bewertung von Wohngrundstücken i. S. d. § 249 Abs. 1 Nrn. 1–4 BewG im Ertragswertverfahren (§ 250 Abs. 2 BewG i. V. m. §§ 252ff. BewG) wird die Nutzfläche der dem Zivilschutz dienenden Gebäude oder Gebäudeteile bei der Ermittlung des Rohertrags nach § 254 BewG nicht angesetzt. Bei der Bewertung der gemischt genutzten Grundstücke und Nichtwohngrundstücke i. S. d. § 249 Abs. 1 Nrn. 5, 6 und 8 BewG im Sachwertverfahren (§ 250 Abs. 3 BewG i. V. m. §§ 258ff. BewG) wird die Nutzfläche der dem Zivilschutz dienenden Gebäude oder Gebäudeteile bei der Ermittlung der Bruttogrundfläche nach § 259 Abs. 1 und 2 BewG i. V. m. der Anlage 42, Teil I, zum BewG nicht berücksichtigt.

[1] A 245 Abs. 2 AEBewGrStG.
[2] S. R B 197 Abs. 2 ErbStR zur Erbschaft- und Schenkungsteuer.
[3] So auch Bock, in Grootens, GrStG/BewG, § 245 BewG, Rz. 28 m. w. N. und Eisele, in Rössler/Troll, BewG, § 245 BewG, Rz. 6; a.A. Krause, in Stenger/Loose, BewG/ErbStG/GrStG, § 245 BewG, Rz. 39.

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