Rz. 39

[Autor/Stand] Bei der Grundsteuerbewertung sind grundsteuerbefreite Gebäude oder Gebäudeteile bei der Bestimmung der Grundstücksart nicht einzubeziehen. Dies gilt aufgrund der explizit aufgenommenen Regelung des § 219 Abs. 3 BewG, nach der die Feststellung der Grundstücksart nur erfolgt, wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung ist. Folglich bleiben die dem Zivilschutz dienenden und damit befreiten Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen bei der Bestimmung der Grundstücksart außer Betracht. Von der Bestimmung der sich so ergebenden Grundstücksart ist das anzuwendende Bewertungsverfahren abhängig (vgl. § 250 BewG sowie die entsprechende Kommentierung).

 

Rz. 40

 

Beispiel:

Ein Grundstück dient in größerem Umfang dem Zivilschutz, beinhaltet gleichzeitig aber auch eine abgegrenzte Wohnung, die vom Hausmeister zu Wohnzwecken genutzt wird. Die dem Zivilschutz dienende Nutzfläche des Gebäudes beträgt 600 m[2], die Wohnung verfügt über eine Wohnfläche von 95 m[2].

In diesem Fall ist nur die Hausmeisterwohnung zu bewerten, so dass es bei der Bestimmung der Grundstücksart auch nur auf das Vorhandensein von insgesamt einer Wohnung ankommt. Das Grundstück ist demzufolge ein Einfamilienhaus und deshalb gem. § 250 Abs. 2 Nr. 1 BewG im Ertragswertverfahren zu bewerten. Der Bewertung ist bei Ermittlung der Nettokaltmiete i.S.d. § 254 BewG i.V.m. Anlage 39, Teil I zum BewG eine Wohnfläche von 95 m2 zugrunde zu legen (vgl. Rz. 31).

 

Rz. 41

[Autor/Stand] Bei der gesetzlich vorgesehenen Befreiungsmöglichkeit des § 245 BewG darf im Übrigen nicht übersehen werden, dass die Befreiung der dem Zivilschutz dienenden Gebäudeteile aus verfassungsrechtlichen Gründen möglicherweise als unzulässige Begünstigung auf der Bewertungsebene angesehen werden muss, weil eine Verschonung bestimmter Vermögensteile – außerhalb der Bewertung – grds. erst auf einer zweiten Stufe erfolgen darf.[3]

 

Rz. 42– 44

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.02.2023

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