Rz. 24

[Autor/Stand] Es stellt sich die Frage, ob die dem Zivilschutz dienenden und damit befreiten Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen bei der Bestimmung der Grundstücksart einzubeziehen sind oder ob sie außer Betracht bleiben. Von der Bestimmung der Grundstücksart ist das anzuwendende Bewertungsverfahren abhängig (vgl. § 182 BewG).

 

Rz. 25

[Autor/Stand] Bei der Einheitsbewertung (vgl. §§ 19 ff. BewG) sind z.B. grundsteuerbefreite Gebäude oder Gebäudeteile bei der Bestimmung der Grundstücksart nicht einzubeziehen. Dies gilt aber nur aufgrund der explizit aufgenommenen Regelung des § 19 Abs. 4 BewG, nach der die Feststellung der Grundstücksart nur erfolgt, wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung ist. Eine vergleichbare Regelung ist in die Grundbesitzbewertung für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des BewG nicht aufgenommen worden.

 

Rz. 26

[Autor/Stand] Die nach § 197 BewG befreiten Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen sind bei der Bestimmung der Grundstücksart nicht einzubeziehen. Zwar bleiben die befreiten Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen nach dem Wortlaut des Gesetzes nur bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts, nicht aber auch zwingend bei der Bestimmung der Grundstücksart außer Betracht. Allerdings ist der Wortlaut aus Vereinfachungsgründen weit auslegen, so dass kaum lösbare Zuordnungsschwierigkeiten vermieden werden.

 

Rz. 27

 

Beispiel

Ein Grundstück dient in größerem Umfang dem Zivilschutz, beinhaltet gleichzeitig aber auch eine abgegrenzte Wohnung, die vom Hausmeister zu Wohnzwecken genutzt wird. Die dem Zivilschutz dienende Nutzfläche des Gebäudes beträgt 308 m[2], die Wohnung verfügt über eine Wohnfläche von 92 m[2].

U.E. ist nur die Hausmeisterwohnung zu bewerten, so dass es bei der Bestimmung der Grundstücksart auch nur auf das Vorhandensein von insgesamt einer Wohnung ankommt. Das Grundstück ist demzufolge ein Einfamilienhaus und deshalb vorrangig im Vergleichswert- bzw. nachrangig im Sachwertverfahren zu bewerten. Eine andere Lösung ergäbe sich dagegen unter Einbezug der dem Zivilschutz dienenden und damit befreiten Gebäudeteile. Berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche würde auf die Nutzung zu Wohnzwecken 23 % entfallen (92 m[2]/400 m[2]). Damit läge ein gemischt genutztes Grundstück (vgl. § 181 Abs. 7 BewG) vor, das vorrangig im Ertragswertverfahren (vgl. § 182 Abs. 3 Nr. 2 BewG) und nachrangig im Sachwertverfahren (vgl. § 182 Abs. 4 Nr. 2 BewG) zu bewerten wäre. Dies erscheint vom Ergebnis her unzutreffend, weil die dem Zivilschutz dienenden Räume letztlich nicht in den Grundbesitzwert einzubeziehen sind.

Bei dieser gesetzlich vorgesehenen Befreiungsmöglichkeit des § 197 BewG darf im Übrigen nicht übersehen werden, dass die Befreiung der dem Zivilschutz dienenden Gebäudeteile aus verfassungsrechtlichen Gründen möglicherweise als unzulässige Begünstigung auf der Bewertungsebene angesehen werden muss, weil eine Verschonung bestimmter Vermögensteile – außerhalb der Bewertung – erst auf einer zweiten Stufe erfolgen darf.[4]

 

Rz. 28– 29

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2022
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2022
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2022
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2022

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