Rz. 2

Die Vorschrift definiert und bestimmt den Umfang der wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens (§ 243 BewG). In § 244 Abs. 1 BewG wird das Grundstück als wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens definiert. Mit dieser Begriffsbestimmung wird auf die allgemeinen Grundsätze zur Bestimmung und Bewertung einer wirtschaftlichen Einheit nach § 2 BewG zurückgegriffen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach der Verkehrsanschauung zu entscheiden. Allerdings können mehrerer Wirtschaftsgüter grundsätzlich nur zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden, wenn sie demselben Eigentümer gehören (Grundsatz der Einheitlichkeit des Eigentums).

In § 244 Abs. 2 BewG wird die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens auf Anteile an anderem Grundvermögen erweitert, wenn die Anteile zusammen mit der wirtschaftlichen Einheit genutzt werden. In § 244 Abs. 3 BewG wird schließlich für bestimmte Sonderfälle, wie für das Erbbaurecht zusammen mit dem Erbbaurechtsgrundstück, eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bzw. ein Grundstück fingiert. Die Bestimmung der wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens hat vielfältige Bedeutung. Neben der Abgrenzung des Bewertungsgegenstandes entscheidet sich hierbei z. B. auch die Anwendung der Bewertungsvorschriften nach §§ 246ff. BewG.

 

Rz. 3

einstweilen frei

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