Rz. 9

Nach § 242 Abs. 1 BewG wird bei den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen zwischen den

  • Sondernutzungen Hopfen, Spargel und anderen Sonderkulturen (Rz. 10, 11) sowie
  • sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen (Rz. 13)

unterschieden.

2.1 Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen (Abs. 1 Nr. 1)

 

Rz. 10

Nach § 242 Abs. 1 Nr. 1 BewG gehören zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen die SondernutzungenHopfen und Spargel und anderen Sonderkulturen, die ein von der landwirtschaftlichen Nutzung abweichendes Ertrags- und Aufwandgefüge aufweisen.[1]

Mit der rechtlichen Verselbständigung der Sondernutzungen Hopfen, Spargel und anderer Sonderkulturen als eigene Nutzung bezweckt der Gesetzgeber im reformierten Bewertungsrecht für Zwecke der Grundsteuer sowohl eine bessere Abgrenzung von der landwirtschaftlichen Nutzung als auch eine zielgenauere und damit realitätsgerechtere Ermittlung der jeweiligen Reinerträge, da bei diesen Sondernutzungen und Sonderkulturen – gegenüber der landwirtschaftlichen Nutzung – hinsichtlich der Erträge und der Aufwendungen besondere Verhältnisse vorliegen.[2]

Da die Bedeutung des Tabakanbaus in Deutschland – seit dem Ende der EU-Subventionen 2009–2013 – immer weiter abnimmt und es sich nicht um eine Dauerkultur handelt[3], hat der Gesetzgeber zwecks eindeutiger gesetzlicher Klassifizierung der Flächen den Tabakanbau – im Gegensatz zu § 175 Abs. 1 Nr. 1 BewG – nicht mehr den Sondernutzungen zugeordnet.[4] Der Anbau von Tabak ist infolgedessen der landwirtschaftlichen Nutzung i. S. d. § 234 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BewG zuzurechnen und entsprechend zu bewerten.

Eine Zuordnung zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen i. S. d. § 242 Abs. 1 Nr. 1 BewG setzt voraus, dass keine der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen i. S. d. § 234 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. ad BewG einschlägig ist. Dies ist insbesondere bei der Zuordnung der anderen Sonderkulturen i. S. d. § 242 Abs. 1 Nr. 1 BewG zu beachten. Sonderkulturen sind meist von kleinflächigen Strukturen geprägt, sehr kosten- und arbeitsintensiv und weisen eine hohe Ertrags-Risiko-Relation auf. Zu den anderen Sonderkulturen dürfte z. B. der Anbau von Korbweiden als Dauerkulturen gehören, der jedoch keine praktische Bedeutung mehr hat.[5] Der ggf. als Sonderkultur in Betracht kommende Anbau von Gewürz- und Heilkräutern wurde explizit dem gärtnerischen Nutzungsteil Gemüsebau zugeordnet.[6]

Die Sondernutzungen Hopfen und Spargel hat der Gesetzgeber durch § 242 Abs. 1 Abs. 1 Nr. 1 BewG und die gesonderten Bewertungsfaktoren in der Anlage 31 BewG explizit als übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen rechtlich verselbständigt. Unerheblich ist, dass bei der Einheitsbewertung die Sondernutzungen Hopfen und Spargel i. S. d. § 52 BewG den landwirtschaftlichen Nutzungsteilen zugerechnet werden und der Anbau von Hopfen und Spargel bei der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer gem. § 160 Abs. 2 S. 2 BewG nur dann zu den Sondernutzungen gehört, wenn keine landwirtschaftliche Nutzung vorliegt. Eine analoge Anwendung des § 160 Abs. 2 S. 2 BewG scheidet aus.[7]

Zu den Sondernutzungen Hopfen und Spargel gehören alle Wirtschaftsgüter, die der jeweiligen Sondernutzung zu dienen bestimmt sind.[8]

Treten zur Urproduktion des Spargels, die mit der Ernte des ungeschälten Spargels abgeschlossen ist, und der Direktvermarktung des Spargels inkl. Reinigen, Trocknen und Sortieren weitere Dienstleistungen hinzu, die eine nicht mehr zum land- und forstwirtschaftlichen Herstellungsprozess zählende weitergehende Veränderung des Urprodukts bewirkt, wie z. B. das Schälen des Spargels, kann eine gewerbliche Tätigkeit oder ggf. ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb i. S. d. § 234 Abs. 1 Nr. 3 (§ 234 BewG Rz. 47 ff.) anzunehmen sein.[9]

 

Rz. 11

Die Bewertung der flächengebundenen Sondernutzungen Hopfen und Spargel und der anderen Sonderkulturen i. S. d. 241 Abs. 1 Nr. 1 BewG (Rz. 10) erfolgt nach § 237 Abs. 6 BewG jeweils gesondert mit den Bewertungsfaktoren gem. Anlage 31 zum BewG (§ 237 BewG Rz. 25 ff.).[10]

Die Bewertung einer ggf. vorhandenen Nutzungsart Hofstelle i. S. d. § 234 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d (§ 234 BewG Rz. 45) und von Nebenbetrieben i. S. d. § 234 Abs. 1 Nr. 3 (§ 234 BewG Rz. 47 ff.) erfolgt gesondert nach § 237 Abs. 8 BewG (§ 237 Rz. 31 ff.) und § 238 Abs. 1 Nr. 3 BewG (§ 238 BewG Rz. 14, 16).[11]

 

Rz. 12

Einstweilen frei

[1] AE 237.11 Abs. 1 S. 1 AEBewGrSt.
[2] Gesetzesbegründung zum Grundsteuer-Reformgesetz, zu § 237 Abs. 6 BewG und § 242 Abs. 1 BewG, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 105 und 107, und A 237.11 Abs. 1 S. 1 AEBewGrSt.
[3] Beim Anbau von Tabakpflanzen handelt es sich vielmehr um einjährige Kulturen.
[4] Gesetzesbegründung zum Grundsteuer-Reformgesetz, zu § 242 Abs. 1 BewG, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 107.
[5] Wiegand, in Rössler/Troll, BewG, § 242 BewG Rz. 3 und 4.
[7] So auch Krumm/Paeßens, in Krumm/Paeßens, GrStG, § 242 BewG Rz. 4.

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