Rz. 14

§ 238 Abs. 1 Nr. 3 BewG normiert für zwei Tatbestände reinertragserhöhende Zuschläge bei der Nutzungsart Hofstelle (§ 234 BewG Rz. 45 und § 237 BewG Rz. 31). Zur Abgeltung ertragswerterhöhender Umstände werden einerseits bei der weinbaulichen Nutzung (Rz. 15) und anderseits bei Nebenbetrieben (Rz. 16) nachhaltig genutzte Wirtschaftsgebäude mit einem typisierenden Ertragswert gem. Anlage 32 BewG erfasst.[1]

 

Rz. 15

Bei der Ermittlung der Reinerträge für die weinbauliche Nutzung nach § 237 Abs. 4 BewG wird ausschließlich die Verwertungsform "Traubenerzeugung" unterstellt (§ 237 BewG Rz. 21). Anstelle der nicht erfassten Verwertungsformen "ausbauender Betrieb mit Fassweinerzeugung" und "ausbauender Betrieb mit Flaschenweinerzeugung" ordnet § 238 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 BewG i. V. m. Anlage 32 BewG eine reinertragserhöhenden Zuschlag bei der Nutzungsart Hofstelle für Wirtschaftsgebäude der weinbaulichen Nutzung bei Fass- und Flaschenweinerzeugung an.

Auszug aus Anlage 32 BewG[2]

 
Zuschläge für Flächeneinheit in EUR
Wirtschaftsgebäude der weinbaulichen Nutzung bei Fass- und Flaschenweinerzeugung pro Quadratmeter Bruttogrundfläche und Monat 1,23

Zu den Wirtschaftsgebäuden der weinbaulichen Nutzung, bei denen ein Zuschlag zum Reinertrag vorgesehen ist, gehören Flächen, die der Gewinnung von Maische und Most sowie dem Ausbau, der Lagerung und der Vermarktung des Weines dienen oder zu dienen bestimmt sind. Die Wirtschaftsgebäude müssen der weinbaulichen Nutzung zudem nachhaltig zu dienen bestimmt sein.[3]

Nach § 238 Abs. 1 Nr. 3 S. 3 BewG ist es unerheblich, ob die Wirtschaftsgebäude neben der Erzeugung auch zur Lagerung oder zum Vertrieb der Erzeugnisse zu dienen bestimmt sind. Auf eine Unterscheidung zwischen Räumen, die der Erzeugung, Lagerung oder dem Vertrieb der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse dienen oder zu dienen bestimmt sind, kann daher verzichtet werden.[4] Für die Berücksichtigung eines Zuschlags bleibt gem. § 238 Abs. 1 Nr. 3 S. 3 BewG aber erforderlich, dass das Wirtschaftsgebäude zumindest "auch" der Erzeugung (hier der Fass- und Flaschenweinerzeugung) zu dienen bestimmt ist.[5]

Der Zuschlag ermittelt sich gem. § 238 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 BewG durch Multiplikation der Bruttogrundflächen (§ 259 BewG Rz. 32) der nachhaltig genutzten Wirtschaftsgebäude mit dem Zwölffachen des jeweiligen Bewertungsfaktors in der Anlage 32 BewG. Der in der Anlage 32 BewG ausgewiesene Zuschlag pro Quadratmeter Bruttogrundfläche und Monat ist insoweit auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Mit dem Zuschlag sind alle mit der weinbaulichen Nutzung der Hofstelle im Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgebäude, Betriebsmittel und immateriellen Wirtschaftsgüter abgegolten.[6]

 

Rz. 16

Anstelle einer komplizierten Einzelertragswertermittlung bei der Einheitsbewertung erfolgt die Erfassung und Bewertung der land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebe (§ 234 BewG Rz. 47ff.) im reformierten Bewertungsrecht über den Ansatz des Flächenwerts für den Grund und Boden der Hofstelle (§ 237 BewG Rz. 31ff.) sowie – mangels automationsfähiger Zuschlagsmöglichkeiten – über den Reinertragszuschlag bei der Nutzungsart Hofstelle für die Wirtschaftsgebäudeflächen der Nebenbetriebe gem. § 238 Abs. 1 Nr. 3 BewG. Soweit Nebenbetriebe über keine Wirtschaftsgebäude verfügen, entfällt ein Zuschlag.[7]

Der Zuschlag ermittelt sich gem. § 238 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 BewG durch Multiplikation der Bruttogrundflächen (§ 259 BewG Rz. 32) der für die Nebenbetriebe nachhaltig genutzten Wirtschaftsgebäude mit dem Zwölffachen des jeweiligen Bewertungsfaktors in der Anlage 32 BewG. Der in der Anlage 32 BewG ausgewiesene Zuschlag pro Quadratmeter Bruttogrundfläche und Monat ist insoweit auf einen Jahresbetrag umzurechnen.

Auszug aus Anlage 32 BewG[8]

 
Zuschläge für Flächeneinheit in EUR
Wirtschaftsgebäude der Nebenbetriebe pro Quadratmeter Bruttogrundfläche und Monat 1,23

Mit dem Zuschlag sind alle mit Nebenbetrieben im Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgebäude, Betriebsmittel und immateriellen Wirtschaftsgüter abgegolten.[9]

 

Rz. 17

Einstweilen frei

[1] Gesetzesbegründung zum Grundsteuer-Reformgesetz, zu § 238 Abs. 1 BewG, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 105.
[2] Anlage 32 i. d. F. der Verordnung der Anlagen 27–33 des Bewertungsgesetzes vom 29.6.2021, BGBl. I 2021, 2290.
[5] So auch Krumm/Paeßens, in Krumm/Paeßens, GrStG, § 238 BewG Rz. 6.
[8] Anlage 32 i. d. F. der Verordnung der Anlagen 27–33 des Bewertungsgesetzes vom 29.6.2021, BGBl. I 2021, 2290.

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