Die einzelnen strafbaren Handlungen, also eine etwaige Verwirklichung der Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Strafrechtsnorm der Steuerhinterziehung und einer Geldwäsche, stehen in Realkonkurrenz zueinander, mithin werden beide Tathandlungen gem. § 53 StGB tatmehrheitlich begangen, weil mehrere Strafgesetze durch mehrere unterschiedliche Handlungen verletzt werden. Der vorgehenden Steuerhinterziehung nach § 370 AO als Vortat steht die nachfolgende einzelne Geldwäschetat nach § 261 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder Abs. 2 StGB n.F. isoliert gegenüber, weshalb nur Tatmehrheit angenommen werden kann. Eine Idealkonkurrenz zwischen § 370 AO und § 261 StGB n.F. und damit tateinheitliche Begehungsweise gem. § 52 StGB ist nicht denkbar, da zwischen den jeweiligen unterschiedlichen Tathandlungen – z.B. Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung und Geldwäschehandlungen nach dem Eingang des Steuererstattungsbetrages – regelmäßig kein Zusammenhang besteht. Am Vorliegen von Tatmehrheit würde auch der regelmäßig schwer nachweisbare einheitliche Willen zur Steuerhinterziehung und anschließenden Geldwäsche nichts ändern, auch wenn in den Altjahren eine banden- oder gewerbsmäßige Steuerhinterziehung als Vortat geben wäre und gleichermaßen eine Vielzahl an geldwäschetauglichen Handlungen festgestellt würde.

Bei der Geldwäsche bzw. innerhalb der Rechtsnorm des § 261 StGB n.F ist allein wegen der Vielzahl möglicher Alternativ-Geldwäschehandlungen normalerweise auch nicht von natürlicher Handlungseinheit, sondern ebenfalls von einer tatmehrheitlichen Geldwäschebegehung auszugehen, wenn sich der Geldwäschetäter bei verschiedenen Gelegenheiten bemakelte Geldbeträge besorgt, die aus diversen Steuerhinterziehungen stammen oder die bemakelten Buchgeldbeträge zu unterschiedlichen Zeitern verwendet. In Einzelfällen kann ausnahmsweise aber eine sog. natürliche Handlungseinheit und damit nur eine Geldwäschehandlung mit der Folge angenommen werden, dass die Strafverfolgungsverjährung bezüglich aller Tatbestandsverwirklichungen erst mit Vornahme der zuletzt begangenen Geldwäschetat beginnt.

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