(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden zur Einleitung einer Abwicklungsmaßnahme die Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Institut übernehmen können, um

 

a)

das in Abwicklung befindliche Institut mit allen Befugnissen seiner Anteilseigner und seines Leitungsorgans betreiben und die Tätigkeiten und Dienstleistungen des Instituts erbringen zu können,

 

b)

Vermögenswerte und Eigentum des in Abwicklung befindlichen Instituts verwalten und darüber verfügen zu können.

Die Kontrolle nach Unterabsatz 1 kann direkt durch die Abwicklungsbehörde oder indirekt durch eine von der Abwicklungsbehörde bestellte Person oder von ihr bestellte Personen ausgeübt werden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Stimmrechte aufgrund von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln des in Abwicklung befindlichen Instituts während der Abwicklung nicht ausgeübt werden können.

 

(2) Vorbehaltlich des Artikels 85 Absatz 1 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Abwicklungsbehörden eine Abwicklungsmaßnahme im Wege einer Ausführungsanordnung entsprechend den nationalen Verwaltungszuständigkeiten und -verfahren durchführen können, ohne Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Institut auszuüben.

 

(3) Die Abwicklungsbehörden entscheiden auf Einzelfallbasis, ob es angezeigt ist, die Abwicklungsmaßnahme mit den in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Mitteln durchzuführen und tragen dabei den Abwicklungszielen und allgemeinen Abwicklungsgrundsätzen, der spezifischen Situation des betreffenden in Abwicklung befindlichen Instituts und der Erforderlichkeit, die effektive Abwicklung grenzübergreifend tätiger Gruppen zu erleichtern, Rechnung.

 

(4) Die Abwicklungsbehörden gelten nach nationalem Recht nicht als Schattengeschäftsführer oder als faktische Geschäftsführer.

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