Besteuerung im Leistungszeitpunkt: Im Bereich der Sollbesteuerung müssen Unternehmer ihre Leistungen auch künftig im Leistungszeitpunkt auf Basis des vollen vereinbarten Entgelts versteuern, wobei Beträge, deren Zahlung noch vom Eintritt einer Bedingung abhängt, (noch) nicht zum Entgelt gehören.

Fälligkeit unbeachtlich: Unerheblich ist grundsätzlich, wann das Entgelt fällig ist. Auch wenn Leistender und Leistungsempfänger Ratenzahlung vereinbart haben, muss der Leistende im Besteuerungszeitraum der Leistungserbringung Umsatzsteuer auf das gesamte Entgelt ans Finanzamt abführen.

Keine Minderung der Bemessungsgrundlage: Eine (anfängliche) Entgeltminderung, also noch bevor das Entgelt zivilrechtlich fällig war, lehnt der EuGH ab.

Grenzen der Vorfinanzierung: Es wird weiterer Verfahren bedürfen, um zu klären, ob sich aus den unionsrechtlichen Prinzipien nicht doch in Einzelfällen zeitliche Grenzen der Vorfinanzierungspflicht ergeben. Auch eine gesetzliche Begrenzung der uneingeschränkten Pflicht zur Vorfinanzierung ist (theoretisch) denkbar.

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