Pflicht zur Vorfinanzierung besteht weiter: Unternehmer, die ihre Tätigkeiten als Sollbesteuerer ausüben, müssen auch künftig im Leistungszeitpunkt ihre Umsätze auf Basis des vollen vereinbarten Entgelts versteuern. Wann dieses Entgelt fällig ist, wann also der Leistungsempfänger das Entgelt an den Leistenden zu entrichten hat, ist dabei grundsätzlich unerheblich.[62] Auch wenn Leistender und Leistungsempfänger Ratenzahlung vereinbart haben, muss der Leistende im Besteuerungszeitraum der Leistungserbringung den vollen Umsatzsteuerbetrag ans Finanzamt abführen.

[62] Das muss dann konsequenterweise auch für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers gelten. Ihm steht mit Bezug der Leistung und Erhalt der Rechnung der Vorsteuerabzug aus der Eingangsleistung zu. Dies gilt auch dann, wenn er den Rechnungsbetrag zunächst nicht, sondern entsprechend der zivilrechtlichen Vereinbarung erst ggf. Jahre später bezahlt. Vor Fälligkeit der Vergütung kann der Fall der Nichtbezahlung also auch beim Leistungsempfänger keine Pflicht zur Korrektur gem. § 17 UStG auslösen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge