Pflicht zur Vorfinanzierung besteht weiter: Unternehmer, die ihre Tätigkeiten als Sollbesteuerer ausüben, müssen auch künftig im Leistungszeitpunkt ihre Umsätze auf Basis des vollen vereinbarten Entgelts versteuern. Wann dieses Entgelt fällig ist, wann also der Leistungsempfänger das Entgelt an den Leistenden zu entrichten hat, ist dabei grundsätzlich unerheblich.[62] Auch wenn Leistender und Leistungsempfänger Ratenzahlung vereinbart haben, muss der Leistende im Besteuerungszeitraum der Leistungserbringung den vollen Umsatzsteuerbetrag ans Finanzamt abführen.
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