Liquiditätsneutraler Ausgleich: Will der Leistende im Fall der Ratenzahlung die Vorfinanzierung der Umsatzsteuer vermeiden, kann er mit dem Leistungsempfänger vereinbaren, dass dieser zunächst (unabhängig davon, wann die [Netto-]Raten zu entrichten sind) den vollen Umsatzsteuerbetrag an den Leistenden entrichtet.[63] Der Leistungsempfänger kann, wenn er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, den an den Leistenden gezahlten Steuerbetrag als Vorsteuer geltend machen. Der Leistende kann den vom Leistenden erhaltenen Steuerbetrag an sein Finanzamt abführen, muss diesen also nicht oder nur über kurze Zeit vorfinanzieren, und der Leistungsempfänger wäre ebenfalls liquiditätsmäßig nicht (oder nur kurze Zeit) belastet.[64]

Klare Regelungen über den Zahlbetrag: Hierbei müsste der Leistende wohl eine Rechnung über das volle Entgelt nebst Mehrwertsteuer ausstellen (z.B. 5 x EUR 200t zzgl. jeweils EUR 38t). Zahlt der Leistungsempfänger den Betrag von EUR 190t (= 5 x EUR 38t), sollte klargestellt sein, dass die Zahlung allein den Steuerbetrag betrifft.

Nicht immer möglich: Bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Kunden wäre allerdings fraglich, ob sie sich auf solche Vereinbarungen einlassen würden, da sich bei ihnen aus einer solchen Vorauszahlung erhebliche Auswirkungen auf die Liquidität ergäben.[65]

Vereinbarung von Teilleistungen: Alternativ könnten der Leistende und der Leistungsempfänger auch Teilleistungen vereinbaren, soweit die konkrete Leistung dies zulässt.[66] Dann müsste der Leistende jede Teilleistung zu ihrem jeweiligen Leistungszeitpunkt versteuern. Die Vereinbarung von Teilleistungen will allerdings aus anderen, insbesondere nicht steuerlichen Gründen wohl überlegt sein. Man denke z.B. an die Errichtung einer Immobilie. Hier führt die Vereinbarung von Teilleistungen (Abnahme je Bauabschnitt) regelmäßig u.a. dazu, dass Ersatzansprüche nach Abnahme des jeweiligen Bauabschnitts für diesen nur noch unter erschwerten Bedingungen geltend gemacht werden können.

Aber nicht in den entschiedenen Fällen: In den o.g. vom EuGH und BFH entschiedenen Fällen waren Teilleistungen nicht vereinbart worden. Es handelte sich um (Vermittlungs-)Leistungen, die mit dem Eintritt des Vermittlungserfolges (Zustandekommen des vermittelten Vertrags) vollständig erbracht worden waren. Die Vereinbarung von Teilleistungen, mit deren Abschluss ein Teil der Vergütung fällig würde, wäre in den Fällen von Vermittlungsleistungen zwar theoretisch denkbar (z.B. Erstellung eines Exposés; Erstellung eines Vertragsentwurfs etc.), es könnten sich aber komplizierte Fragen der Rückabwicklung stellen, wenn aufgrund der Tätigkeit des Vermittlers ein Vertrag letztendlich nicht zustande käme und damit ein Anspruch auf die Vermittlungsprovision, also das Entgelt, gar nicht entstünde (§ 652 Abs. 1 BGB).

[63] Vgl. auch Rust, UR 2021, 908 (914).
[64] Es sei denn es besteht (möglicherweise sogar aufgrund dieser Zahlung) ein Vorsteuerüberhang, der nicht sofort ausgezahlt wird.
[65] Z.B. Anschaffung von Betriebsmitteln durch Gemeinden im Wege des Leasings. Ältere Rechtsanwender werden sich noch daran erinnern, dass es Zeiten gab, in denen Gemeinden in Deutschland dahingehend beraten wurden, Müllfahrzeuge im Wege geschickt formulierter Finanzierungsleasingverträge von einer Leasinggesellschaft (LG) in den Niederlanden zu erwerben (die diese Fahrzeuge bei Händlern in Deutschland kaufte und direkt an die Gemeinden ausliefern ließ). Da die Leistungen der LG gem. Art. 9 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie in den Niederlanden ausgeführt wurden und nach niederländischer Auffassung als Dienstleistungen (nicht als Mietkäufe i.S.d. Art. 5 Abs. 4 Buchst. b der 6. EG-Richtlinie) anzusehen waren, sollte damit der hier dargestellte Belastungseffekt durch die Fälligkeit der Mehrwertsteuer in voller Höhe vermieden werden.
[66] Vgl. Rust, UR 2021, 908 (914).

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