Der ECOFIN-Rat hat im Rahmen seiner Tagung am 8.12.2023 einen Fortschrittsbericht der ESP-PRÄS über das von der Kommission am 8.12.2022 mit dem Ziel der Modernisierung der umsatzsteuerlichen Meldepflichten, der Stärkung der Rolle der Plattformwirtschaft bei der Kurzzeitvermietung von Unterkünften oder Personenbeförderungsdienstleistungen und der Verbesserung der Funktionsweise der Regelungen zur einzigen Anlaufstelle sowie des Reverse-Charge-Verfahrens vorgelegte Legislativpaket (UStB 2023, 164) angenommen (vgl. https://www.consilium.europa.eu/en/meetings/ecofin/2023/12/08/?utm_source=dsms-auto&utm_medium=email&utm_campaign=Economic+and+Financial+Affairs+Council). Aus dem angenommenen Fortschrittsbericht (vgl. https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-15877-2023-INIT/en/pdf) der ESP-PRÄS lässt sich der Verlauf und der Stand der Verhandlungen in der Gruppe "Steuerfragen" gut ablesen.

Die Kommission habe der Gruppe "Steuerfragen" ihre Vorschläge am 12.12.2022 unter CZE-PRÄS vorgelegt; diese seien von den Delegationen generell begrüßt worden. Anschließend habe die Gruppe die einzelnen Teile jeweils getrennt nach folgenden Themen erörtert:

Digitale Meldepflichten: Die Kommission schlage vor, für Umsätze innerhalb der EU im Jahr 2028 zu einem vollständig digitalisierten obligatorischen System zur Meldung der einzelnen Umsätze überzugehen, und zwar mit Hilfe der elektronischen Rechnungsstellung, die zu dem auf eine europäische Norm gestützten Standardverfahren für die Ausstellung von Rechnungen werden würde. Die aus den elektronischen Rechnungen gewonnenen Daten über Umsätze innerhalb der EU würden an eine EU-Datenbank übermittelt, um Meldungen und Kontrollen zu ermöglichen. Die Mitgliedstaaten hätten auch die Möglichkeit, zu einem digitalen Meldesystem für Inlandsumsätze überzugehen. Die Gruppe "Steuerfragen" habe den Rechtstext der Änderungsrichtlinie und der Änderungsverordnung geprüft. Die damalige SWE-PRÄS habe auf der Grundlage der Beratungen der Gruppe "Steuerfragen" einen Kompromisstext zu den wichtigsten Aspekten des neuen Systems – d.h. die elektronischen Rechnungen und die digitalen Meldepflichten – vorgelegt. Auf der Tagung des ECOFIN-Rates im Juni 2023 hätten die Finanzministerinnen und -minister im Großen und Ganzen die Grundzüge der Kommissionsvorschläge begrüßt und ihre Unterstützung sowohl für die bisherigen Fortschritte als auch für die vorgesehenen weiteren Arbeiten zum Ausdruck gebracht. In Bezug auf die "digitalen Meldepflichten" hätten die Ministerinnen und Minister betont, wie wichtig ein auf der elektronischen Rechnungsstellung basierender einheitlicher Rahmen für die Meldung innergemeinschaftlicher Umsätze sei. Was den angestrebten Harmonisierungsgrad anbelangt, seien die Standpunkte der Mitgliedstaaten jedoch auseinander gegangen. Die ESP-PRÄS habe die Beratungen über diesen Teil der Vorschläge fortgesetzt und der Gruppe "Steuerfragen" einen Kompromisstext zur elektronischen Rechnungsstellung und zu den digitalen Meldepflichten vorgelegt und mit der Prüfung der Artikel über das zentrale MwSt-Informationsaustauschsystem (MIAS) begonnen. Dieser Teil des Vorschlags werde zwar der weiteren Erörterung bedürfen, um die Standpunkte der Delegationen miteinander in Einklang zu bringen, doch könne der unter der ESP-PRÄS geprüfte Entwurf eines Kompromisstextes als Ausgangspunkt für die weitere Arbeit im Rat dienen.

Plattformwirtschaft: Die Vorschläge zielten darauf ab, einen gemeinsamen und vereinfachten Ansatz für die Besteuerung in der Plattformwirtschaft zu gewährleisten und hinsichtlich der Mehrwertsteuer für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen traditionellen Anbietern im Bereich der Kurzzeitvermietung von Unterkünften oder der Erbringung von Dienstleistungen der Personenbeförderung und Anbietern von Dienstleistungen über Plattformen zu sorgen. Zu diesem Zweck schlage die Kommission vor, für die letztgenannten Dienstleistungen das Modell eines "fiktiven Lieferers/Dienstleistungserbringers" einzuführen. Einfach ausgedrückt: Wenn ein Anbieter, der über eine Plattform tätig ist, keine Mehrwertsteuer auf die Lieferung/Dienstleistung erhebt, müsste die Plattform diese erheben. Die damalige SWE-PRÄS habe einen Kompromisstext zu den jeweiligen Artikeln in der Änderungsrichtlinie und der Änderungsverordnung ausgearbeitet, mit dem die Bestimmung über "fiktive Lieferer/Dienstleistungserbringer" vereinfacht und ihr Anwendungsbereich eingeschränkt sowie die Definition des Begriffs "Kurzzeitvermietung" geändert wurde. Während der Orientierungsaussprache auf der Tagung des ECOFIN-Rates im Juni 2023 habe allgemeines Einvernehmen darüber geherrscht, dass Plattformen bei der Erhebung der Mehrwertsteuer auf die Kurzzeitvermietung von Unterkünften oder die Erbringung von Dienstleistungen der Personenbeförderung eine größere Rolle spielen müssen. Einige Mitgliedstaaten hätten jedoch Bedenken hinsichtlich des Modells des "fiktiven Lieferers/Dienstleistungserbringers" geäußert, und einige Minister hätten sic...

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