3 Jahre Rücktrag: Der Verlustrücktrag soll ab dem VZ 2024 dahingehend erweitert werden, dass negative Einkünfte bis in den dritten dem Verlustjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurückgetragen und (in den Grenzen der Mindestbesteuerung) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden können.

Beibehaltung der erhöhten Betragsgrenzen: Darüber hinaus sollen die für die Mindestbesteuerung relevanten – und in der Corona-Krise ursprünglich nur vorübergehend erhöhten – Betragsgrenzen von 10 Mio. EUR bzw. 20 Mio. EUR (für Zusammenveranlagte) nunmehr beim Verlustrücktrag auch über den VZ 2023 hinaus beibehalten werden (§ 10d Abs. 1 S. 2 EStG-E).

Aufhebung Mindestbesteuerung: Für den Verlustvortrag soll – befristet für die VZ 2024-2027 – die Mindestbesteuerung aufgehoben werden. Negative Einkünfte, die nicht in vorangegangene VZe zurückgetragen wurden, sind daher bis zur Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte des folgenden VZ ohne betragsmäßige Begrenzung abziehbar (§ 10d Abs. 2 EStG-E). Mit Wirkung ab dem VZ 2028 soll die Mindestbesteuerung wieder eingeführt werden. Nicht ausgeglichene negative Einkünfte sind dann jedoch bis zu einem Höchstbetrag von 10 Mio. EUR (bisher: 1 Mio. EUR) vom Gesamtbetrag der Einkünfte des folgenden VZ abziehbar, darüber hinaus bis zu 60 % des 10 Mio. EUR übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte.

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