Erweiterte Grundstückskürzung: Bei der erweiterten Grundstückskürzung (§ 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG) wird die Schwelle für unschädliche Nebeneinnahmen

  • aus dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien sowie
  • aus dem Betrieb von Ladesäulen für Elektrofahrzeuge und Elektrofahrräder

von 10 % auf 20 % der Einnahmen aus der Grundstücksüberlassung angehoben (§ 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. b GewStG-E). Die Änderung soll ab dem Erhebungszeitraum 2023 anwendbar sein.

Gewerbeverlust (§ 10a GewStG): Analog zum Verlustvortrag nach § 10d Abs. 2 EStG soll auch im Gewerbesteuerrecht – ebenfalls befristet auf die Erhebungszeiträume 2024-2027 – der Abzug vortragsfähiger Gewerbeverluste aus vorangegangenen Erhebungszeiträumen vom maßgebenden Gewerbeertrag ohne betragsmäßige Begrenzung ermöglicht werden (Suspendierung der Mindestbesteuerung).

Ab dem Erhebungszeitraum 2028 wird die Mindestbesteuerung wieder eingeführt, jedoch mit einer Erhöhung des maßgebenden Gewerbeertrags, von dem ein unbeschränkter Verlustabzug vorzunehmen ist, von bisher 1 Mio. EUR auf 10 Mio. EUR. Der 10 Mio. EUR übersteigende maßgebende Gewerbeertrag ist bis zu 60 % um Fehlbeträge aus vorangegangenen Erhebungszeiträumen zu kürzen (§ 10a S. 1 und 2 GewStG-E). Beachten Sie: Ein Verlustrücktrag bleibt im Gewerbesteuerrecht weiterhin ausgeschlossen.

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